§ 11 W-WBG 1995 (weggefallen)

Wiener Weinbaugesetz 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Errichtung einer Anlage zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben ist auch außerhalb der Weinbaufluren zulässig. Die §§ 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(2) Dem Magistrat sind die Errichtung sowie die Auflassung einer Anlage zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben binnen vier Wochen ab Durchführung dieser Maßnahmen mittels Meldungsbogens zu melden.

(3) Wenn der Verwendungszweck als Anlage zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben§ 11 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen ist, ist die Anlage bis zum Ende des laufenden Weinjahres zu roden.

(4) Das Umwandeln einer Anlage zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben in einen Ertragsweingarten (§ 2 Abs. 1) gilt als Neuanpflanzung im Sinne dieses Gesetzes.

Stand vor dem 23.09.2020

In Kraft vom 11.03.2003 bis 23.09.2020
(1) Die Errichtung einer Anlage zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben ist auch außerhalb der Weinbaufluren zulässig. Die §§ 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(2) Dem Magistrat sind die Errichtung sowie die Auflassung einer Anlage zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben binnen vier Wochen ab Durchführung dieser Maßnahmen mittels Meldungsbogens zu melden.

(3) Wenn der Verwendungszweck als Anlage zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben§ 11 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen ist, ist die Anlage bis zum Ende des laufenden Weinjahres zu roden.

(4) Das Umwandeln einer Anlage zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben in einen Ertragsweingarten (§ 2 Abs. 1) gilt als Neuanpflanzung im Sinne dieses Gesetzes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten