§ 14 W-WBG 1995 (weggefallen)

Wiener Weinbaugesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Magistrat hat nach Anhörung der Wiener Landwirtschaftskammer mit Verordnung die Kelter§ 14 W- und Tafeltraubensorten, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen nach Namen mit etwaigen synonymen Bezeichnungen und der Traubenfarbe zu klassifizierenWBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen.

(2) Der Weinbautreibende oder Bewirtschafter darf – ausgenommen im Fall des § 14a – nur mittels Verordnung gemäß Abs. 1 klassifizierte Rebsorten pflanzen.

Stand vor dem 23.09.2020

In Kraft vom 11.03.2003 bis 23.09.2020
(1) Der Magistrat hat nach Anhörung der Wiener Landwirtschaftskammer mit Verordnung die Kelter§ 14 W- und Tafeltraubensorten, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen nach Namen mit etwaigen synonymen Bezeichnungen und der Traubenfarbe zu klassifizierenWBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen.

(2) Der Weinbautreibende oder Bewirtschafter darf – ausgenommen im Fall des § 14a – nur mittels Verordnung gemäß Abs. 1 klassifizierte Rebsorten pflanzen.

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