§ 18 W-WBG 1995 (weggefallen)

Wiener Weinbaugesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft§ 18 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Wiener Weinlesegesetz, LGBl. für Wien Nr. 29/1986, außer Kraft.

(3) Auf Weingartengrundstücke, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Rebflächenverzeichnis (§ 6) als gerodet eingetragen sind und die eine Bewirtschaftungspflicht gemäß § 9 trifft, sind die Bestimmungen betreffend die Bewirtschaftungspflicht bis zum Zeitpunkt einer Wiederbepflanzung nicht anzuwenden.

Stand vor dem 23.09.2020

In Kraft vom 24.12.2014 bis 23.09.2020
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft§ 18 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Wiener Weinlesegesetz, LGBl. für Wien Nr. 29/1986, außer Kraft.

(3) Auf Weingartengrundstücke, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Rebflächenverzeichnis (§ 6) als gerodet eingetragen sind und die eine Bewirtschaftungspflicht gemäß § 9 trifft, sind die Bestimmungen betreffend die Bewirtschaftungspflicht bis zum Zeitpunkt einer Wiederbepflanzung nicht anzuwenden.

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