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(2) Die theoretische Ausbildung hat folgende Unterrichtsfächer zu beinhalten, die im entsprechenden Ausmaß nach den neuesten pädagogischen und fachlichen Erkenntnissen von folgenden Lehr- und Fachkräften zu vermitteln sind:
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(3) Die Lehr- und Fachkräfte müssen ihre fachspezifische Ausbildung oder ihre Kenntnisse im Unterrichtsfach, das sie unterrichten, durch Zeugnisse, Seminarnachweise oder andere geeignete Unterlagen nachweisen.
(2) Die theoretische Ausbildung hat folgende Unterrichtsfächer zu beinhalten, die im entsprechenden Ausmaß nach den neuesten pädagogischen und fachlichen Erkenntnissen von folgenden Lehr- und Fachkräften zu vermitteln sind:
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(3) Die Lehr- und Fachkräfte müssen ihre fachspezifische Ausbildung oder ihre Kenntnisse im Unterrichtsfach, das sie unterrichten, durch Zeugnisse, Seminarnachweise oder andere geeignete Unterlagen nachweisen.