§ 12 WHEG-VO Praktische Ausbildung

Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2025 bis 31.12.9999
(1) Die praktische Ausbildung hat die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu beinhalten. Davon sind 120 Stunden im ambulanten Bereich der Betreuung zu Hause und 80 Stunden im stationären oder teilstationären Bereich, in Pflegeheimen oder Pflegestationen von Wohnheimen oder sonstigen betreuten Wohnformen zu absolvieren.

(2) Die praktische Ausbildung darf frühestens nach Absolvierung von 100 Unterrichtseinheiten in der theoretischen Ausbildung begonnen werden.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber der Ausbildungseinrichtung hat für eine ausreichende Anzahl von Praktikumsplätzen an Einrichtungen, in der ein Praktikum absolviert werden kann, Sorge zu tragen.

(4) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert werden kann, hat zur Durchführung der praktischen Ausbildung und zur Sicherstellung des Praktikumserfolges folgende fachlich qualifizierten und pädagogisch geeigneten Personen zur beruflichen Förderung, Anleitung und Begleitung sowie zur fachlichen Beurteilung des Praktikumserfolges einzusetzen:

1.

Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,

2.

Pflegehelferinnen und Pflegehelfer,

3.

Heimhelferinnen und Heimhelfer

(5) Die Anzahl der fachlich und pädagogisch geeigneten Personen richtet sich nach den konkreten Erfordernissen der Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert wird, und nach der Anzahl der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer.

(6) Die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer dürfen nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.

(7) Den Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmern ist von der Ausbildungseinrichtung ein Ausbildungsheft mit vorgegebenen Praktikumszielen zur Verfügung zu stellen, das die Ausbildungsteilnehmerinnen und die Ausbildungsteilnehmer zu führen haben.

(8) Jede Betreiberin und jeder Betreiber einer Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert wird, hat über die bei ihm tatsächlich geleisteten Stunden eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten:

1.

das Datum und die Dauer der Anwesenheit,

2.

die ausgeübten Tätigkeiten und

3.

die Beurteilung, ob der angestrebte Praktikumserfolg erreicht wurde oder nicht.

  1. (1)Absatz einsDie praktische Ausbildung hat die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu beinhalten. Davon sind 120 Stunden im ambulanten Bereich der Betreuung zu Hause und 80 Stunden im stationären oder teilstationären Bereich, in Pflegeheimen oder Pflegestationen von Wohnheimen oder sonstigen betreuten Wohnformen zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Die praktische Ausbildung darf frühestens nach Absolvierung von 100 Unterrichtseinheiten in der theoretischen Ausbildung begonnen werden.
  3. (3)Absatz 3Die Betreiberin oder der Betreiber der Ausbildungseinrichtung hat für eine ausreichende Anzahl von Praktikumsplätzen an Einrichtungen, in der ein Praktikum absolviert werden kann, Sorge zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert werden kann, hat zur Durchführung der praktischen Ausbildung und zur Sicherstellung des Praktikumserfolges folgende fachlich qualifizierten und pädagogisch geeigneten Personen zur beruflichen Förderung, Anleitung und Begleitung sowie zur fachlichen Beurteilung des Praktikumserfolges einzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
    2. 2.Ziffer 2Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten,
    3. 3.Ziffer 3Heimhelferinnen und Heimhelfer
  5. (5)Absatz 5Die Anzahl der fachlich und pädagogisch geeigneten Personen richtet sich nach den konkreten Erfordernissen der Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert wird, und nach der Anzahl der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer.
  6. (6)Absatz 6Die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer dürfen nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
  7. (7)Absatz 7Den Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmern ist von der Ausbildungseinrichtung ein Ausbildungsheft mit vorgegebenen Praktikumszielen zur Verfügung zu stellen, das die Ausbildungsteilnehmerinnen und die Ausbildungsteilnehmer zu führen haben.
  8. (8)Absatz 8Jede Betreiberin und jeder Betreiber einer Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert wird, hat über die bei ihm tatsächlich geleisteten Stunden eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdas Datum und die Dauer der Anwesenheit,
    2. 2.Ziffer 2die ausgeübten Tätigkeiten und
    3. 3.Ziffer 3die Beurteilung, ob der angestrebte Praktikumserfolg erreicht wurde oder nicht.

Stand vor dem 22.10.2025

In Kraft vom 22.03.2008 bis 22.10.2025
(1) Die praktische Ausbildung hat die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu beinhalten. Davon sind 120 Stunden im ambulanten Bereich der Betreuung zu Hause und 80 Stunden im stationären oder teilstationären Bereich, in Pflegeheimen oder Pflegestationen von Wohnheimen oder sonstigen betreuten Wohnformen zu absolvieren.

(2) Die praktische Ausbildung darf frühestens nach Absolvierung von 100 Unterrichtseinheiten in der theoretischen Ausbildung begonnen werden.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber der Ausbildungseinrichtung hat für eine ausreichende Anzahl von Praktikumsplätzen an Einrichtungen, in der ein Praktikum absolviert werden kann, Sorge zu tragen.

(4) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert werden kann, hat zur Durchführung der praktischen Ausbildung und zur Sicherstellung des Praktikumserfolges folgende fachlich qualifizierten und pädagogisch geeigneten Personen zur beruflichen Förderung, Anleitung und Begleitung sowie zur fachlichen Beurteilung des Praktikumserfolges einzusetzen:

1.

Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,

2.

Pflegehelferinnen und Pflegehelfer,

3.

Heimhelferinnen und Heimhelfer

(5) Die Anzahl der fachlich und pädagogisch geeigneten Personen richtet sich nach den konkreten Erfordernissen der Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert wird, und nach der Anzahl der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer.

(6) Die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer dürfen nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.

(7) Den Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmern ist von der Ausbildungseinrichtung ein Ausbildungsheft mit vorgegebenen Praktikumszielen zur Verfügung zu stellen, das die Ausbildungsteilnehmerinnen und die Ausbildungsteilnehmer zu führen haben.

(8) Jede Betreiberin und jeder Betreiber einer Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert wird, hat über die bei ihm tatsächlich geleisteten Stunden eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten:

1.

das Datum und die Dauer der Anwesenheit,

2.

die ausgeübten Tätigkeiten und

3.

die Beurteilung, ob der angestrebte Praktikumserfolg erreicht wurde oder nicht.

  1. (1)Absatz einsDie praktische Ausbildung hat die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu beinhalten. Davon sind 120 Stunden im ambulanten Bereich der Betreuung zu Hause und 80 Stunden im stationären oder teilstationären Bereich, in Pflegeheimen oder Pflegestationen von Wohnheimen oder sonstigen betreuten Wohnformen zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Die praktische Ausbildung darf frühestens nach Absolvierung von 100 Unterrichtseinheiten in der theoretischen Ausbildung begonnen werden.
  3. (3)Absatz 3Die Betreiberin oder der Betreiber der Ausbildungseinrichtung hat für eine ausreichende Anzahl von Praktikumsplätzen an Einrichtungen, in der ein Praktikum absolviert werden kann, Sorge zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert werden kann, hat zur Durchführung der praktischen Ausbildung und zur Sicherstellung des Praktikumserfolges folgende fachlich qualifizierten und pädagogisch geeigneten Personen zur beruflichen Förderung, Anleitung und Begleitung sowie zur fachlichen Beurteilung des Praktikumserfolges einzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
    2. 2.Ziffer 2Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten,
    3. 3.Ziffer 3Heimhelferinnen und Heimhelfer
  5. (5)Absatz 5Die Anzahl der fachlich und pädagogisch geeigneten Personen richtet sich nach den konkreten Erfordernissen der Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert wird, und nach der Anzahl der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer.
  6. (6)Absatz 6Die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer dürfen nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
  7. (7)Absatz 7Den Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmern ist von der Ausbildungseinrichtung ein Ausbildungsheft mit vorgegebenen Praktikumszielen zur Verfügung zu stellen, das die Ausbildungsteilnehmerinnen und die Ausbildungsteilnehmer zu führen haben.
  8. (8)Absatz 8Jede Betreiberin und jeder Betreiber einer Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert wird, hat über die bei ihm tatsächlich geleisteten Stunden eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdas Datum und die Dauer der Anwesenheit,
    2. 2.Ziffer 2die ausgeübten Tätigkeiten und
    3. 3.Ziffer 3die Beurteilung, ob der angestrebte Praktikumserfolg erreicht wurde oder nicht.

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