§ 7 W-ET 13 GNNLT

Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2020 bis 31.12.9999

Durch § 4 dieser Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in Geltung stehen:

1.

„Vogelschutz – Richtlinie“: Richtlinie 792009/409147/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. April 197930.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 10320 vom 25.4.1979,26.01.2010 S. 1 ff7, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Verordnung (EGEU) Nr. 8072019/20031010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 145. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (Einstimmigkeit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EGJuni 2019, ABl. Nr. L 122170 vom 16.5.2003,25.06.2019 S. 36 ff115;

2.

„Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992,22.07.1992 S. 7 ff, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates,Berichtigung ABl. Nr. L 284095 vom 31.10.2003,29.03.2014 S. 1 ff70.

Stand vor dem 07.07.2020

In Kraft vom 29.11.2008 bis 07.07.2020

Durch § 4 dieser Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in Geltung stehen:

1.

„Vogelschutz – Richtlinie“: Richtlinie 792009/409147/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. April 197930.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 10320 vom 25.4.1979,26.01.2010 S. 1 ff7, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Verordnung (EGEU) Nr. 8072019/20031010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 145. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (Einstimmigkeit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EGJuni 2019, ABl. Nr. L 122170 vom 16.5.2003,25.06.2019 S. 36 ff115;

2.

„Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992,22.07.1992 S. 7 ff, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates,Berichtigung ABl. Nr. L 284095 vom 31.10.2003,29.03.2014 S. 1 ff70.

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