§ 11a WVG

Wasserversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Standort des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) gemäß § 11 Abs. 2 wird unter Berücksichtigung des Flächenwidmungsder Grundstücks- und BebauungsplanesEigentumsgrenzen durch den Magistrat nach folgenden Richtlinien bestimmt:

1.

BefindetGrenzt das zu versorgende Grundstück an das öffentliche Gut, in dem sich die Versorgungsleitung in einer durch Baulinien oder Straßenfluchtlinien gewidmeten öffentlichen VerkehrsflächeWasserleitung der Stadt Wien befindet, dann gilt:

a)

Zur Unterbringung des WasserzählersDer Wasserzähler (derdie Wasserzähleranlage) ist im zu versorgenden Grundstück grundsätzlich unmittelbar hinteran der Baulinie oderder Wasserleitung der Straßenfluchtlinie einStadt Wien zugewandten Grundgrenze in einem Wasserzählerschacht herzustellen, sofern in lit. b nichts anderes vorgesehen istzu positionieren.

b)

Bei bebauten GrundstückenGebäuden in einer Entfernung bis zu 5 m von der der Wasserleitung der Stadt Wien zugewandten Grundgrenze kann der Wasserzähler (die Wasserzähleranlage), wenn die Entfernung des Gebäudes von der Baulinie bzw. Straßenfluchtlinie nicht größer als 10 m ist, in dem anKellerraum unmittelbar nach der straßenseitigen Hauptmauer gelegenen Kellerraum (Wasserzählerraum) anschließend an die Einmündung der Anschlussleitung untergebracht werden. Mündetan der waagrechte Teil der Anschlussleitung unter der Sohle eines solchen Gebäudes, so ist der Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) in dem über der Einmündungsstelle befindlichen Raum (Wasserzählerraum) unterzubringenstraßenseitig gelegenen Außenmauer positioniert werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Magistrat der Unterbringung desder Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) auch in einer Mauernische gemäß Anhang Seite 4IV zustimmen, wenn die Frostsicherheit gewährleistet ist.

c) Stimmt zum Zeitpunkt der Herstellung der Anschlussleitung der Bebauungsplan im Gegensatz zu lit. a und b mit der faktischen Nutzung nicht überein, ist im Falle der Auflassung und Einbeziehung von Straßengrund in den zu schaffenden Bauplatz von der Bestimmung gemäß lit. a bzw. b solange abzusehen, als dieser Straßengrund für den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (Grundeigentümer bzw. Grundeigentümerin) nicht physisch nutzbar ist. Innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Nutzbarkeit der einzubeziehenden Fläche ist der Standort gemäß lit. a oder b durch den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin herzustellen. Im Falle der Abtretung von Straßengrund ist der Wasserzählerstandort ungeachtet der momentanen faktischen Nutzung sofort nach der festgelegten Baulinie oder Straßenfluchtlinie zu bestimmen.
d) Auch wenn das zu versorgende Grundstück nicht an die gewidmete öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, ist der Wasserzählerstandort gemäß lit. a zu bestimmen.

2.a)2.

BefindetGrenzt das zu versorgende Grundstück nicht an das öffentliche Gut, in dem sich die Versorgungsleitung in einer öffentlichen VerkehrsflächeWasserleitung der Stadt Wien befindet, die nicht durch Baulinien oder Straßenfluchtlinien begrenzt ist, so gelten bezüglich des Standortes des Wasserzählers der Wasserzähler (derdie Wasserzähleranlage) in jenem Grundstück unterzubringen, welches an das Grundstück grenzt, in welchem sich die Festlegungen nachWasserleitung der Stadt Wien befindet. Für den Wasserzählerstandort gelten dabei Abs. 1 Z 1 lit. a bzw.und b unter Beachtung des Bestandes (Straßenbegrenzung) sinngemäß.

b) Liegt eine Versorgungsleitung auf nicht als öffentliche Verkehrsfläche dienenden Grundstücken, erfolgt die Festlegung des Wasserzählerstandortes unter der Annahme, der Verlauf der Versorgungsleitung entspricht der Bau- oder Straßenfluchtlinie.
3. Treffen für einen Wasserabnehmer bzw. eine Wasserabnehmerin hinsichtlich der Anschlussmöglichkeit sowohl die Voraussetzungen gemäß Z 1 als auch Z 2 lit. b zu, so ist der Standort nach Z 1 zu bestimmen.

(2) Der Wasserzähler einer abzweigenden Anschlussleitung ist am selben Standort wie der Wasserzähler der zugehörigen bereits an einer Wasserleitung der Stadt Wien angeschlossenen Anschlussleitung unterzubringen. Wasserzählerstandorte mit mehreren amtlichen Wasserzählern müssen für alle obsorgepflichtigen (§ 15) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen jederzeit zugänglich sein.

(3) Ist die Unterbringung des Wasserzählers nicht entsprechend Abs. 1 möglich, ist der Wasserzählerstandort vom Magistrat in Anlehnung an die Bestimmungen des Abs. 1 gesondert festzulegen. Befindet sich die Wasserleitung der Stadt Wien nicht auf einem Grundstück im öffentlichen Gut, ist der Wasserzählerstandort vom Magistrat gesondert festzulegen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden Anwendung

a)

auf vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragte Herstellungen von Anschlussleitungen gemäß § 8 Abs. 1.

b)

auf vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin nach Inkrafttreten dieses Gesetzes veranlasste Änderungen von Anschlussleitungen gemäß § 8 Abs. 9.

c)

bei Änderungen der Grenzen des Grundstücks, auf welchem sich der Wasserzählerstandort befindet.

(5) Eine Abänderung des Standortes bzw. eine Neubestimmung des Standortes des Wasserzählers kann unterbleiben

a)

im Falle des Abs. 4 lit. b, wenn es sich ausschließlich um eine Änderung der Wasserzähleranlage handelt

b)

im Falle des Abs. 4 lit. c mit Zustimmung des Magistrats, wenn keine Nachteile hinsichtlich der Zugänglichkeit gegeben sind.

(6) Der Wasserzählerschacht, der Wasserzählerraum und die Wasserzählernische sind hinsichtlich ihrer Mindestabmessungen gemäß Anhang Seiten 1 bis 5Anhänge II, III und IV auszuführen und dürfen weder zu Wohnzwecken noch zur Lagerung von Waren und Gütern, ausgenommen solcher für Haushaltszwecke, verwendet werden. Bei Einbau von mehreren Wasserzählern ist der Wasserzählerstandort den Anordnungen des Magistrates entsprechend im notwendigen Ausmaß gegenüber den in Anhang Seiten 1 bis 5Anhängen II, III und IV festgesetzten Mindestmaßen zu vergrößern. Die Verwendung des Wasserzählerraumes als Trafo- oder Öllagerraum ist unzulässig. Wasserzählerschächte sind aus Fertigteilen (zB Stahlbeton, Kunststoff) oder vor Ort aus Mauerwerk oder Beton herzustellen. Sie müssen tagwasserdicht und bei Möglichkeit eines Grundwasserandranges allseits wasserdicht und auftriebssicher hergestellt sein. Die Schächte sind begehbar auszuführen und entsprechend der zu erwartenden Belastung tragfähig abzudecken.

(3) Der Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) muss stets gut zugänglich sein und ist gegen Frost, Verschmutzung und Beschädigung ausreichend zu schützen. Wenn der Wasserzählerraum versperrt wird, ist Vorsorge zu treffen, dass dennoch jederzeit ein rascher Zutritt möglich ist.

(47) Die Herstellung und Instandhaltung der Standorte von Wasserzählern (Wasserzähleranlagen) sowie der Montageschächte obliegenobliegt dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin auf seine bzw. ihre Kosten. Dies gilt auch für alle Veränderungen von Standorten von Wasserzählern (Wasserzähleranlagen).

(5) Entspricht ein Wasserzählerstandort zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nicht den Bestimmungen des Abs. 1 unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Ausnahmen oder nicht den Mindestabmessungen gemäß Abs. 2, so hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin diesen innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entsprechend abzuändern.

(6) Ist ein nicht entsprechender Standort in dem Umstand begründet, dass vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes erfolgt ist, so hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin bei Auflassung und Einbeziehung von Straßengrund für den Fall der bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgten Übernahme bis längstens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, ansonsten bis längstens drei Jahre nach faktischer Nutzung (Übernahme) des aufgelassenen Straßengrundes den Standort abzuändern. Bei einer Abtretung zum Straßengrund ist der Wasserzählerstandort, sofern sich der Wasserzähler in der abzutretenden Fläche befindet, mit der Übergabe der Grundfläche an die Stadt Wien abzuändern.

(7) Entspricht ein bestehender Wasserzählerstandort nach einer nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgten Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht mehr den vorstehenden Richtlinien, ist bei Eintritt der bauordnungsgemäßen Folgen der Standort des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) durch den Magistrat neu zu bestimmen. Der Wasserzählerstandort ist dann im Falle der Auflassung und Einbeziehung von Straßengrund innerhalb von drei Jahren nach Übernahme der Grundfläche durch den Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin, im Fall der Abtretung von Straßengrund mit der Übergabe der Grundflächen an die Stadt Wien, vom Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin abzuändern.

(8) Eine Abänderung des Standortes nach Abs. 5 oder 6 bzw. eine Neubestimmung des Standortes nach Abs. 1 Z 1 lit. c oder nach Abs. 7 kann mit Zustimmung des Magistrats unterbleiben, wenn keine Nachteile hinsichtlich der Zugänglichkeit gegeben sind und die Abweichung von der Solllage geringfügig ist.

(9) Kann der Wasserzähler noch nicht am vorgesehenen Standort untergebracht werden (zB bei Baustellen), wird der Wasserzähler vorübergehend provisorisch auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin installiert.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 01.01.2010 bis 13.12.2021

(1) Der Standort des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) gemäß § 11 Abs. 2 wird unter Berücksichtigung des Flächenwidmungsder Grundstücks- und BebauungsplanesEigentumsgrenzen durch den Magistrat nach folgenden Richtlinien bestimmt:

1.

BefindetGrenzt das zu versorgende Grundstück an das öffentliche Gut, in dem sich die Versorgungsleitung in einer durch Baulinien oder Straßenfluchtlinien gewidmeten öffentlichen VerkehrsflächeWasserleitung der Stadt Wien befindet, dann gilt:

a)

Zur Unterbringung des WasserzählersDer Wasserzähler (derdie Wasserzähleranlage) ist im zu versorgenden Grundstück grundsätzlich unmittelbar hinteran der Baulinie oderder Wasserleitung der Straßenfluchtlinie einStadt Wien zugewandten Grundgrenze in einem Wasserzählerschacht herzustellen, sofern in lit. b nichts anderes vorgesehen istzu positionieren.

b)

Bei bebauten GrundstückenGebäuden in einer Entfernung bis zu 5 m von der der Wasserleitung der Stadt Wien zugewandten Grundgrenze kann der Wasserzähler (die Wasserzähleranlage), wenn die Entfernung des Gebäudes von der Baulinie bzw. Straßenfluchtlinie nicht größer als 10 m ist, in dem anKellerraum unmittelbar nach der straßenseitigen Hauptmauer gelegenen Kellerraum (Wasserzählerraum) anschließend an die Einmündung der Anschlussleitung untergebracht werden. Mündetan der waagrechte Teil der Anschlussleitung unter der Sohle eines solchen Gebäudes, so ist der Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) in dem über der Einmündungsstelle befindlichen Raum (Wasserzählerraum) unterzubringenstraßenseitig gelegenen Außenmauer positioniert werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Magistrat der Unterbringung desder Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) auch in einer Mauernische gemäß Anhang Seite 4IV zustimmen, wenn die Frostsicherheit gewährleistet ist.

c) Stimmt zum Zeitpunkt der Herstellung der Anschlussleitung der Bebauungsplan im Gegensatz zu lit. a und b mit der faktischen Nutzung nicht überein, ist im Falle der Auflassung und Einbeziehung von Straßengrund in den zu schaffenden Bauplatz von der Bestimmung gemäß lit. a bzw. b solange abzusehen, als dieser Straßengrund für den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (Grundeigentümer bzw. Grundeigentümerin) nicht physisch nutzbar ist. Innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Nutzbarkeit der einzubeziehenden Fläche ist der Standort gemäß lit. a oder b durch den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin herzustellen. Im Falle der Abtretung von Straßengrund ist der Wasserzählerstandort ungeachtet der momentanen faktischen Nutzung sofort nach der festgelegten Baulinie oder Straßenfluchtlinie zu bestimmen.
d) Auch wenn das zu versorgende Grundstück nicht an die gewidmete öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, ist der Wasserzählerstandort gemäß lit. a zu bestimmen.

2.a)2.

BefindetGrenzt das zu versorgende Grundstück nicht an das öffentliche Gut, in dem sich die Versorgungsleitung in einer öffentlichen VerkehrsflächeWasserleitung der Stadt Wien befindet, die nicht durch Baulinien oder Straßenfluchtlinien begrenzt ist, so gelten bezüglich des Standortes des Wasserzählers der Wasserzähler (derdie Wasserzähleranlage) in jenem Grundstück unterzubringen, welches an das Grundstück grenzt, in welchem sich die Festlegungen nachWasserleitung der Stadt Wien befindet. Für den Wasserzählerstandort gelten dabei Abs. 1 Z 1 lit. a bzw.und b unter Beachtung des Bestandes (Straßenbegrenzung) sinngemäß.

b) Liegt eine Versorgungsleitung auf nicht als öffentliche Verkehrsfläche dienenden Grundstücken, erfolgt die Festlegung des Wasserzählerstandortes unter der Annahme, der Verlauf der Versorgungsleitung entspricht der Bau- oder Straßenfluchtlinie.
3. Treffen für einen Wasserabnehmer bzw. eine Wasserabnehmerin hinsichtlich der Anschlussmöglichkeit sowohl die Voraussetzungen gemäß Z 1 als auch Z 2 lit. b zu, so ist der Standort nach Z 1 zu bestimmen.

(2) Der Wasserzähler einer abzweigenden Anschlussleitung ist am selben Standort wie der Wasserzähler der zugehörigen bereits an einer Wasserleitung der Stadt Wien angeschlossenen Anschlussleitung unterzubringen. Wasserzählerstandorte mit mehreren amtlichen Wasserzählern müssen für alle obsorgepflichtigen (§ 15) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen jederzeit zugänglich sein.

(3) Ist die Unterbringung des Wasserzählers nicht entsprechend Abs. 1 möglich, ist der Wasserzählerstandort vom Magistrat in Anlehnung an die Bestimmungen des Abs. 1 gesondert festzulegen. Befindet sich die Wasserleitung der Stadt Wien nicht auf einem Grundstück im öffentlichen Gut, ist der Wasserzählerstandort vom Magistrat gesondert festzulegen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden Anwendung

a)

auf vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragte Herstellungen von Anschlussleitungen gemäß § 8 Abs. 1.

b)

auf vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin nach Inkrafttreten dieses Gesetzes veranlasste Änderungen von Anschlussleitungen gemäß § 8 Abs. 9.

c)

bei Änderungen der Grenzen des Grundstücks, auf welchem sich der Wasserzählerstandort befindet.

(5) Eine Abänderung des Standortes bzw. eine Neubestimmung des Standortes des Wasserzählers kann unterbleiben

a)

im Falle des Abs. 4 lit. b, wenn es sich ausschließlich um eine Änderung der Wasserzähleranlage handelt

b)

im Falle des Abs. 4 lit. c mit Zustimmung des Magistrats, wenn keine Nachteile hinsichtlich der Zugänglichkeit gegeben sind.

(6) Der Wasserzählerschacht, der Wasserzählerraum und die Wasserzählernische sind hinsichtlich ihrer Mindestabmessungen gemäß Anhang Seiten 1 bis 5Anhänge II, III und IV auszuführen und dürfen weder zu Wohnzwecken noch zur Lagerung von Waren und Gütern, ausgenommen solcher für Haushaltszwecke, verwendet werden. Bei Einbau von mehreren Wasserzählern ist der Wasserzählerstandort den Anordnungen des Magistrates entsprechend im notwendigen Ausmaß gegenüber den in Anhang Seiten 1 bis 5Anhängen II, III und IV festgesetzten Mindestmaßen zu vergrößern. Die Verwendung des Wasserzählerraumes als Trafo- oder Öllagerraum ist unzulässig. Wasserzählerschächte sind aus Fertigteilen (zB Stahlbeton, Kunststoff) oder vor Ort aus Mauerwerk oder Beton herzustellen. Sie müssen tagwasserdicht und bei Möglichkeit eines Grundwasserandranges allseits wasserdicht und auftriebssicher hergestellt sein. Die Schächte sind begehbar auszuführen und entsprechend der zu erwartenden Belastung tragfähig abzudecken.

(3) Der Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) muss stets gut zugänglich sein und ist gegen Frost, Verschmutzung und Beschädigung ausreichend zu schützen. Wenn der Wasserzählerraum versperrt wird, ist Vorsorge zu treffen, dass dennoch jederzeit ein rascher Zutritt möglich ist.

(47) Die Herstellung und Instandhaltung der Standorte von Wasserzählern (Wasserzähleranlagen) sowie der Montageschächte obliegenobliegt dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin auf seine bzw. ihre Kosten. Dies gilt auch für alle Veränderungen von Standorten von Wasserzählern (Wasserzähleranlagen).

(5) Entspricht ein Wasserzählerstandort zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nicht den Bestimmungen des Abs. 1 unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Ausnahmen oder nicht den Mindestabmessungen gemäß Abs. 2, so hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin diesen innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entsprechend abzuändern.

(6) Ist ein nicht entsprechender Standort in dem Umstand begründet, dass vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes erfolgt ist, so hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin bei Auflassung und Einbeziehung von Straßengrund für den Fall der bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgten Übernahme bis längstens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, ansonsten bis längstens drei Jahre nach faktischer Nutzung (Übernahme) des aufgelassenen Straßengrundes den Standort abzuändern. Bei einer Abtretung zum Straßengrund ist der Wasserzählerstandort, sofern sich der Wasserzähler in der abzutretenden Fläche befindet, mit der Übergabe der Grundfläche an die Stadt Wien abzuändern.

(7) Entspricht ein bestehender Wasserzählerstandort nach einer nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgten Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht mehr den vorstehenden Richtlinien, ist bei Eintritt der bauordnungsgemäßen Folgen der Standort des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) durch den Magistrat neu zu bestimmen. Der Wasserzählerstandort ist dann im Falle der Auflassung und Einbeziehung von Straßengrund innerhalb von drei Jahren nach Übernahme der Grundfläche durch den Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin, im Fall der Abtretung von Straßengrund mit der Übergabe der Grundflächen an die Stadt Wien, vom Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin abzuändern.

(8) Eine Abänderung des Standortes nach Abs. 5 oder 6 bzw. eine Neubestimmung des Standortes nach Abs. 1 Z 1 lit. c oder nach Abs. 7 kann mit Zustimmung des Magistrats unterbleiben, wenn keine Nachteile hinsichtlich der Zugänglichkeit gegeben sind und die Abweichung von der Solllage geringfügig ist.

(9) Kann der Wasserzähler noch nicht am vorgesehenen Standort untergebracht werden (zB bei Baustellen), wird der Wasserzähler vorübergehend provisorisch auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin installiert.

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