§ 17 WVG

Wasserversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Abgabe von Wasser aus den städtischen Wasserleitungenöffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien darf nur auf Grund einer schriftlichen Anmeldung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) unter Vorlage der für den Wasserbezug und die Gebührenpflicht maßgebenden Unterlagen erfolgen. Änderungen in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin, in der Art des Wasserbezuges sowie das Ende des Wasserbezuges sind dem Magistrat binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei vorschriftswidrig hergestellten Verbrauchsanlagen besteht keine Verpflichtung zur Wasserabgabe; bei eigenmächtig vorgenommenen Änderungen ist der Magistrat berechtigt, die Einstellung der Wasserabgabe durch Bescheid zu verfügen.

(3) Der Magistrat kann Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen nach § 7 Abs. 1 Punkt b bis e die Wasserlieferung einstellen, wenn sich die Verbrauchsanlage in vorschriftswidrigem Zustand befindet und dieser Zustand nicht innerhalb einer von vom Magistrat festgesetzten Frist behoben wird. Ebenso kann der Magistrat bei einem Zahlungsverzug der genannten Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerinnen von mehr als zwei Wochen ab der Fälligkeit von Gebühren und Kosten die Wasserlieferung ohne weiteres einstellen. Die Einstellung ist durch Bescheid zu verfügen.

(4) Die eigenmächtige Öffnung des Wasserzuflusses sowie die eigenmächtige Beseitigung von amtlichen Verschlüssen ist verboten.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 01.01.2010 bis 13.12.2021

(1) Die Abgabe von Wasser aus den städtischen Wasserleitungenöffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien darf nur auf Grund einer schriftlichen Anmeldung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) unter Vorlage der für den Wasserbezug und die Gebührenpflicht maßgebenden Unterlagen erfolgen. Änderungen in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin, in der Art des Wasserbezuges sowie das Ende des Wasserbezuges sind dem Magistrat binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei vorschriftswidrig hergestellten Verbrauchsanlagen besteht keine Verpflichtung zur Wasserabgabe; bei eigenmächtig vorgenommenen Änderungen ist der Magistrat berechtigt, die Einstellung der Wasserabgabe durch Bescheid zu verfügen.

(3) Der Magistrat kann Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen nach § 7 Abs. 1 Punkt b bis e die Wasserlieferung einstellen, wenn sich die Verbrauchsanlage in vorschriftswidrigem Zustand befindet und dieser Zustand nicht innerhalb einer von vom Magistrat festgesetzten Frist behoben wird. Ebenso kann der Magistrat bei einem Zahlungsverzug der genannten Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerinnen von mehr als zwei Wochen ab der Fälligkeit von Gebühren und Kosten die Wasserlieferung ohne weiteres einstellen. Die Einstellung ist durch Bescheid zu verfügen.

(4) Die eigenmächtige Öffnung des Wasserzuflusses sowie die eigenmächtige Beseitigung von amtlichen Verschlüssen ist verboten.

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