§ 66 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 66 K-BauV (1weggefallen) Hochhäuser, die Aufenthaltsräume enthalten, sind mindestens mit einer Hauptstiege und einem Sicherheitsstiegenhaus (Absseit 01.10.2012 weggefallen. 2) zu versehen. Liegen Aufenthaltsräume in einer Höhe von mehr als 50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände, sind zwei Sicherheitsstiegenhäuser (Abs. 2) vorzusehen.

(2) Sicherheitsstiegenhäuser sind in sich geschlossene brandbeständige Stiegenhäuser. Sie sind an einer Außenwand anzuordnen. Sicherheitsstiegenhäuser sind mit den Aufenthaltsräumen durch offene, brandbeständige Gänge, deren Brüstungshöhe mindestens 1,10 m betragen muß, oder über Schleusen, die mit brandhemmenden Türen und für Rettungsmaßnahmen geeigneten Fenstern zu versehen sind, zu verbinden. Sicherheitsstiegenhäuser dürfen nicht in Kellergeschosse geführt werden; eine Verbindung zwischen Kellergeschossen und dem Sicherheitsstiegenhaus darf nicht vorgesehen werden.

(3) Werden mehrere Kellergeschosse durch eine gemeinsame Stiege verbunden, muß von dieser ein direkter Ausgang ins Freie möglich sein. Sie muß gegen jedes Kellergeschoß durch brandhemmende Türen abgeschlossen werden.

(4) Ist ein Hochhaus in Brandabschnitte geteilt, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 in gleicher Weise für jeden Brandabschnitt.

(5) Hauptstiegen sind gegen das oberste Kellergeschoß durch brandbeständige Türen, gegen die Zugänge in den übrigen Geschossen durch brandhemmende, nicht sperrbare Türen abzuschließen.

(6) Die Stiegen sind im obersten Vollgeschoß, im Dachgeschoß oder über Dach durch einen brandbeständigen Gang miteinander zu verbinden. Diese Regelung gilt in gleicher Weise für Stiegen von verschiedenen Brandabschnitten. Die Fluchtwege sind unter Angabe der Fluchtrichtung zu kennzeichnen.

(7) An der obersten Stelle jeder Stiege ist eine Rauchabzugsvorrichtung mit einem lichten Querschnitt von 10 v. H. der Stiegenhausgrundfläche vorzusehen. Diese Vorrichtung muß vom vorletzten Podest und vom Erdgeschoß aus betätigt werden können.

(8) Für die künstliche Belichtung von Hauptstiegen und ihrer Zugänge sind zwei voneinander unabhängige Energiequellen vorzusehen. Die Ersatzenergiequelle ist so einzurichten, daß sie sich bei Ausfall der anderen Energiequelle selbsttätig einschaltet. Die Ersatzenergiequelle muß auch von Hand aus eingeschaltet werden können und durch mindestens vier Stunden eine ausreichende Belichtung sicherstellen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 66 K-BauV (1weggefallen) Hochhäuser, die Aufenthaltsräume enthalten, sind mindestens mit einer Hauptstiege und einem Sicherheitsstiegenhaus (Absseit 01.10.2012 weggefallen. 2) zu versehen. Liegen Aufenthaltsräume in einer Höhe von mehr als 50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände, sind zwei Sicherheitsstiegenhäuser (Abs. 2) vorzusehen.

(2) Sicherheitsstiegenhäuser sind in sich geschlossene brandbeständige Stiegenhäuser. Sie sind an einer Außenwand anzuordnen. Sicherheitsstiegenhäuser sind mit den Aufenthaltsräumen durch offene, brandbeständige Gänge, deren Brüstungshöhe mindestens 1,10 m betragen muß, oder über Schleusen, die mit brandhemmenden Türen und für Rettungsmaßnahmen geeigneten Fenstern zu versehen sind, zu verbinden. Sicherheitsstiegenhäuser dürfen nicht in Kellergeschosse geführt werden; eine Verbindung zwischen Kellergeschossen und dem Sicherheitsstiegenhaus darf nicht vorgesehen werden.

(3) Werden mehrere Kellergeschosse durch eine gemeinsame Stiege verbunden, muß von dieser ein direkter Ausgang ins Freie möglich sein. Sie muß gegen jedes Kellergeschoß durch brandhemmende Türen abgeschlossen werden.

(4) Ist ein Hochhaus in Brandabschnitte geteilt, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 in gleicher Weise für jeden Brandabschnitt.

(5) Hauptstiegen sind gegen das oberste Kellergeschoß durch brandbeständige Türen, gegen die Zugänge in den übrigen Geschossen durch brandhemmende, nicht sperrbare Türen abzuschließen.

(6) Die Stiegen sind im obersten Vollgeschoß, im Dachgeschoß oder über Dach durch einen brandbeständigen Gang miteinander zu verbinden. Diese Regelung gilt in gleicher Weise für Stiegen von verschiedenen Brandabschnitten. Die Fluchtwege sind unter Angabe der Fluchtrichtung zu kennzeichnen.

(7) An der obersten Stelle jeder Stiege ist eine Rauchabzugsvorrichtung mit einem lichten Querschnitt von 10 v. H. der Stiegenhausgrundfläche vorzusehen. Diese Vorrichtung muß vom vorletzten Podest und vom Erdgeschoß aus betätigt werden können.

(8) Für die künstliche Belichtung von Hauptstiegen und ihrer Zugänge sind zwei voneinander unabhängige Energiequellen vorzusehen. Die Ersatzenergiequelle ist so einzurichten, daß sie sich bei Ausfall der anderen Energiequelle selbsttätig einschaltet. Die Ersatzenergiequelle muß auch von Hand aus eingeschaltet werden können und durch mindestens vier Stunden eine ausreichende Belichtung sicherstellen.

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