§ 17 Sbg. AWG § 17

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2018 bis 31.12.9999

Abfallbehandler haben BetriebsunterbrechungenStehen für die Ablagerung von Abfällen, die als Sofortmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder -störungen ihrer Abfallbehandlungsanlagendie Gesundheit von Menschen, wenn hiedurch schädliche Auswirkungenzur unmittelbaren Abwehr von schwerwiegenden Schäden an Sachgütern oder zur Beseitigung von Katastrophenfolgen von der Katastrophenschutzbehörde angeordnet wird, keine geeigneten Vorsorgeflächen in der Gemeinde zur Verfügung, sind die Betreiber der nächstgelegenen verfügbaren Bodenaushubdeponien verpflichtet, unbedenkliches Muren- und Sedimentmaterial zu übernehmen. Diese Verpflichtung besteht nur für solches Material, das auf die Umwelt (zBder Bodenaushubdeponie abgelagert werden darf. Den Betreibern gebührt eine angemessene Entschädigung durch Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten) nicht ausgeschlossen werden könnendie zur Beseitigung des Muren- oder diese länger als 24 Stunden andauern, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und derSedimentmaterials verpflichtete Person. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung zu meldenmit Bescheid über die Entschädigung.

Stand vor dem 30.01.2018

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.01.2018

Abfallbehandler haben BetriebsunterbrechungenStehen für die Ablagerung von Abfällen, die als Sofortmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder -störungen ihrer Abfallbehandlungsanlagendie Gesundheit von Menschen, wenn hiedurch schädliche Auswirkungenzur unmittelbaren Abwehr von schwerwiegenden Schäden an Sachgütern oder zur Beseitigung von Katastrophenfolgen von der Katastrophenschutzbehörde angeordnet wird, keine geeigneten Vorsorgeflächen in der Gemeinde zur Verfügung, sind die Betreiber der nächstgelegenen verfügbaren Bodenaushubdeponien verpflichtet, unbedenkliches Muren- und Sedimentmaterial zu übernehmen. Diese Verpflichtung besteht nur für solches Material, das auf die Umwelt (zBder Bodenaushubdeponie abgelagert werden darf. Den Betreibern gebührt eine angemessene Entschädigung durch Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten) nicht ausgeschlossen werden könnendie zur Beseitigung des Muren- oder diese länger als 24 Stunden andauern, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und derSedimentmaterials verpflichtete Person. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung zu meldenmit Bescheid über die Entschädigung.

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