§ 20 Sbg. AWG

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.9999

5. Abschnitt

Abfallbehandlungsanlagen

Bewilligungspflichtige MaßnahmenEntstehen des Gebührenanspruchs

§ 20

(entfallen auf Grund LGBl Nr 19/2006)

(1) Die ErrichtungDer Gebührenanspruch auf die Abfallwirtschaftsgebühr und die wesentliche Änderung von Abfallbehandlungsanlagen sowie von Abfalllagernallfällige Zusatzgebühr entsteht mit dem Beginn jenes Monats, das auf das Entstehen der Verpflichtung zur länger als zwölf Monate dauernden Lagerung von Abfällen bedürfen einer BewilligungTeilnahme an der Erfassung durch die BezirksverwaltungsbehördeGemeinde (§§ 10, insoweit nicht auf Grund abfallrechtlicher Vorschriften des Bundes11, der Gewerbeordnung 1994 oder des Berggesetzes 1975 eine Bewilligung der Anlage erforderlich ist12 und 14) folgt.

(2) Die Bewilligung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hatÄnderungen in den für die Art, die Lage und die Kapazität der Abfallbehandlungsanlage sowie die zu behandelnden Abfallarten unter Anführung der Abfallschlüsselnummern anzugeben. Dem Antrag sind als Projektunterlagen anzuschließen:

1.

der Nachweis des Eigentums am Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers;

2.

ein Verzeichnis der Namen und Anschriften der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke;

3.

die zur Beurteilung der Abfallbehandlungsanlage erforderlichen Pläne, Berechnungen, Beschreibungen und technischen Unterlagen;

4.

die Unterlagen, die zur Beurteilung der Übereinstimmung der Behandlung mit den Anforderungen des § 6 Abs 1 erforderlich sind.

(3) Die Pläne, Berechnungen, Beschreibungen und technischen Unterlagen sind in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen verlangen, wenn dies zur Befassung öffentlicher Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Sie kann bei Anträgen auf Bewilligung wesentlicher Änderungen von Abfallbehandlungsanlagen von der Beibringung einzelner im Abs 2 angeführter Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sindGebührenberechnung maßgeblichen Umständen werden mit Beginn des darauf folgenden Monats wirksam.

Stand vor dem 28.02.2006

In Kraft vom 01.07.1999 bis 28.02.2006

5. Abschnitt

Abfallbehandlungsanlagen

Bewilligungspflichtige MaßnahmenEntstehen des Gebührenanspruchs

§ 20

(entfallen auf Grund LGBl Nr 19/2006)

(1) Die ErrichtungDer Gebührenanspruch auf die Abfallwirtschaftsgebühr und die wesentliche Änderung von Abfallbehandlungsanlagen sowie von Abfalllagernallfällige Zusatzgebühr entsteht mit dem Beginn jenes Monats, das auf das Entstehen der Verpflichtung zur länger als zwölf Monate dauernden Lagerung von Abfällen bedürfen einer BewilligungTeilnahme an der Erfassung durch die BezirksverwaltungsbehördeGemeinde (§§ 10, insoweit nicht auf Grund abfallrechtlicher Vorschriften des Bundes11, der Gewerbeordnung 1994 oder des Berggesetzes 1975 eine Bewilligung der Anlage erforderlich ist12 und 14) folgt.

(2) Die Bewilligung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hatÄnderungen in den für die Art, die Lage und die Kapazität der Abfallbehandlungsanlage sowie die zu behandelnden Abfallarten unter Anführung der Abfallschlüsselnummern anzugeben. Dem Antrag sind als Projektunterlagen anzuschließen:

1.

der Nachweis des Eigentums am Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers;

2.

ein Verzeichnis der Namen und Anschriften der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke;

3.

die zur Beurteilung der Abfallbehandlungsanlage erforderlichen Pläne, Berechnungen, Beschreibungen und technischen Unterlagen;

4.

die Unterlagen, die zur Beurteilung der Übereinstimmung der Behandlung mit den Anforderungen des § 6 Abs 1 erforderlich sind.

(3) Die Pläne, Berechnungen, Beschreibungen und technischen Unterlagen sind in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen verlangen, wenn dies zur Befassung öffentlicher Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Sie kann bei Anträgen auf Bewilligung wesentlicher Änderungen von Abfallbehandlungsanlagen von der Beibringung einzelner im Abs 2 angeführter Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sindGebührenberechnung maßgeblichen Umständen werden mit Beginn des darauf folgenden Monats wirksam.

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