§ 1a WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.12.9999

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, wie zentfällt; LGBl. B. „Schüler", „Lehrer", gelten für Personen beiderlei Geschlechts gleichlautend, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmtWien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

Stand vor dem 16.04.2019

In Kraft vom 10.09.1994 bis 16.04.2019

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, wie zentfällt; LGBl. B. „Schüler", „Lehrer", gelten für Personen beiderlei Geschlechts gleichlautend, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmtWien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

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