§ 2 WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Pflichtschulen sind die von der gesetzlichen Schulerhalterin errichteten und erhaltenen Pflichtschulen. Öffentliche Schülerinnen- und Schülerheime sind die von der gesetzlichen Heimerhalterin errichteten und erhaltenen Schülerinnen- und Schülerheime.

(2) Die öffentlichen Pflichtschulen werden in diesem Gesetz kurz Pflichtschulen oder, sofern sich die Regelung auf einzelne Schularten bezieht, Volksschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen, die öffentlichen Schülerinnen- und Schülerheime kurz Schülerinnen- und Schülerheime genannt.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.08.2020

(1) Öffentliche Pflichtschulen sind die von der gesetzlichen Schulerhalterin errichteten und erhaltenen Pflichtschulen. Öffentliche Schülerinnen- und Schülerheime sind die von der gesetzlichen Heimerhalterin errichteten und erhaltenen Schülerinnen- und Schülerheime.

(2) Die öffentlichen Pflichtschulen werden in diesem Gesetz kurz Pflichtschulen oder, sofern sich die Regelung auf einzelne Schularten bezieht, Volksschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen, die öffentlichen Schülerinnen- und Schülerheime kurz Schülerinnen- und Schülerheime genannt.

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