§ 5 WrSchG Unentgeltlichkeit des Pflichtschulbesuches

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Besuch der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen ist für alle Schülerinnen und Schüler unentgeltlich.

(2) Für den Besuch des Freizeitbereiches einer ganztägigen allgemeinbildenden Pflichtschule ist ein höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einzuheben (Tagesbetreuungsbeitrag), wobei unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen Ermäßigungen vorzusehen sind.

(3) Den Tagesbetreuungsbeitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt der Schülerin oder des Schülers aufzukommen haben.

(4) Der Tagesbetreuungsbeitrag ist ein zivilrechtliches Entgelt.

Stand vor dem 16.04.2019

In Kraft vom 01.10.2007 bis 16.04.2019

(1) Der Besuch der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen ist für alle Schülerinnen und Schüler unentgeltlich.

(2) Für den Besuch des Freizeitbereiches einer ganztägigen allgemeinbildenden Pflichtschule ist ein höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einzuheben (Tagesbetreuungsbeitrag), wobei unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen Ermäßigungen vorzusehen sind.

(3) Den Tagesbetreuungsbeitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt der Schülerin oder des Schülers aufzukommen haben.

(4) Der Tagesbetreuungsbeitrag ist ein zivilrechtliches Entgelt.

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