§ 7 WrSchG

Wiener Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Volksschule umfaßt die Grundschule, die aus der Grundstufe I und der Grundstufe II besteht. Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe. Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe. Jede Schulstufe entspricht grundsätzlich einer Klasse; dies gilt nicht bei gemeinsamer Führung der Grundschule.

(2) Der gemeinsame Unterricht von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt in der Regel in Form der Integrationsklasse, der AufbauklasseEinzelintegration oder in Form des Stützlehrerinnen- und Stützlehrermodells. Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(3) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

Stand vor dem 22.07.2020

In Kraft vom 17.04.2019 bis 22.07.2020

(1) Die Volksschule umfaßt die Grundschule, die aus der Grundstufe I und der Grundstufe II besteht. Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe. Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe. Jede Schulstufe entspricht grundsätzlich einer Klasse; dies gilt nicht bei gemeinsamer Führung der Grundschule.

(2) Der gemeinsame Unterricht von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt in der Regel in Form der Integrationsklasse, der AufbauklasseEinzelintegration oder in Form des Stützlehrerinnen- und Stützlehrermodells. Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(3) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten