§ 4 LAK-WO 2000

Landarbeiterkammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2008 bis 31.12.9999
Aktives und passives Wahlrecht

§ 4

(1) Wahlberechtigt sind alle land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 2 LAK-G) ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, die am Stichtag im Land Salzburg in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen oder im Anschluss an ein solches nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind, Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Karenzgeld beziehen oder Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten, das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 von der Wahl zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind.

1.

im Land Salzburg

a)

in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen;

b)

im Anschluss an ein solches

aa)

nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind,

bb)

Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Kinderbetreuungsgeld beziehen oder

cc)

Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten;

2.

das 16. Lebensjahr vollendet haben und

3.

nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 von der Wahl zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind.

(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Landes Salzburg haben.

1.

am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben und

2.

ausgehend vom Stichtag oder im Fall der Festlegung eines besonderen Stichtages (§ 3) von diesem in den letzten zwei Jahren im Land Salzburg durch mindestens sechs Monate in einem Dienst- oder anderen Beschäftigungsverhältnis standen, das die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer begründet.

(3) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 zutreffen, ist nach dem allgemeinen Stichtag zu beurteilen. Das Bestehen eines Dienstverhältnisses ist nicht nach dem allgemeinen Stichtag zu beurteilen, wenn in der Wahlausschreibung dafür ein besonderer Stichtag festgelegt ist. Ein solcher besonderer Stichtag darf nicht mehr als zwei Monate vor dem allgemeinen Stichtag gelegen sein.

Stand vor dem 12.09.2008

In Kraft vom 01.07.2000 bis 12.09.2008
Aktives und passives Wahlrecht

§ 4

(1) Wahlberechtigt sind alle land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 2 LAK-G) ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, die am Stichtag im Land Salzburg in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen oder im Anschluss an ein solches nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind, Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Karenzgeld beziehen oder Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten, das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 von der Wahl zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind.

1.

im Land Salzburg

a)

in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen;

b)

im Anschluss an ein solches

aa)

nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind,

bb)

Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Kinderbetreuungsgeld beziehen oder

cc)

Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten;

2.

das 16. Lebensjahr vollendet haben und

3.

nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 von der Wahl zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind.

(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Landes Salzburg haben.

1.

am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben und

2.

ausgehend vom Stichtag oder im Fall der Festlegung eines besonderen Stichtages (§ 3) von diesem in den letzten zwei Jahren im Land Salzburg durch mindestens sechs Monate in einem Dienst- oder anderen Beschäftigungsverhältnis standen, das die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer begründet.

(3) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 zutreffen, ist nach dem allgemeinen Stichtag zu beurteilen. Das Bestehen eines Dienstverhältnisses ist nicht nach dem allgemeinen Stichtag zu beurteilen, wenn in der Wahlausschreibung dafür ein besonderer Stichtag festgelegt ist. Ein solcher besonderer Stichtag darf nicht mehr als zwei Monate vor dem allgemeinen Stichtag gelegen sein.

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