§ 13 LAK-WO 2000

Landarbeiterkammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2020 bis 31.12.9999
Wahlvorschläge

§ 13

(1) Die Wahlvorschläge sind von den wahlwerbenden Gruppen spätestens am 15. Tag nach dem Stichtag beim Wahlleiter schriftlich einzubringen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 40 Wahlberechtigten durch eigenhändige Unterschrift unterstützt sein. Von den Unterstützern sind deren Vor- und Zuname, Geburtsjahr und Wohnadresse anzugeben.

(2) Die Wahlvorschläge haben zu enthalten:

1.

die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe;

2.

die Wahlwerberliste, das ist eine Liste von höchstens 35 Wahlwerbern in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsjahres und der Anschrift des Wahlwerbers, sowie

3.

die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten.

Wenn ein Wahlvorschlag keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, gilt der Erstunterzeichner als Zustellungsbevollmächtigter.

(3) Ein Wahlwerber darf in einen Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er dazu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(4) Wird kein gültiger Wahlvorschlag fristgerecht eingebracht oder sind sämtliche eingebrachten Wahlvorschläge von der Hauptwahlbehörde als ungültig zu erklären, hat die Hauptwahlbehörde dies festzustellen und der Landesregierung zur neuerlichen Ausschreibung der Landarbeiterkammerwahl mitzuteilen.

(5) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, ist das Wahlverfahren inhat die Hauptwahlbehörde von der Weise weiterzuführen, dass an StelleFortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und dies unverzüglich der Wahl eine Abstimmung stattfindetwahlwerbenden Gruppe und der WahlvorschlagLandarbeiterkammer mitzuteilen. Die Hauptwahlbehörde hat die 16 Mandate der Vollversammlung der Landarbeiterkammer den Wahlwerbern des Wahlvorschlages nach Maßgabe ihrer Reihung zuzuweisen und die betreffenden Wahlwerber als angenommen gewählt zu erklären. § 27 Abs 6 gilt, wenn für ihn auf den amtlichen Stimmzetteln mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lauten sinngemäß.

Stand vor dem 17.07.2020

In Kraft vom 01.07.2000 bis 17.07.2020
Wahlvorschläge

§ 13

(1) Die Wahlvorschläge sind von den wahlwerbenden Gruppen spätestens am 15. Tag nach dem Stichtag beim Wahlleiter schriftlich einzubringen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 40 Wahlberechtigten durch eigenhändige Unterschrift unterstützt sein. Von den Unterstützern sind deren Vor- und Zuname, Geburtsjahr und Wohnadresse anzugeben.

(2) Die Wahlvorschläge haben zu enthalten:

1.

die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe;

2.

die Wahlwerberliste, das ist eine Liste von höchstens 35 Wahlwerbern in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsjahres und der Anschrift des Wahlwerbers, sowie

3.

die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten.

Wenn ein Wahlvorschlag keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, gilt der Erstunterzeichner als Zustellungsbevollmächtigter.

(3) Ein Wahlwerber darf in einen Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er dazu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(4) Wird kein gültiger Wahlvorschlag fristgerecht eingebracht oder sind sämtliche eingebrachten Wahlvorschläge von der Hauptwahlbehörde als ungültig zu erklären, hat die Hauptwahlbehörde dies festzustellen und der Landesregierung zur neuerlichen Ausschreibung der Landarbeiterkammerwahl mitzuteilen.

(5) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, ist das Wahlverfahren inhat die Hauptwahlbehörde von der Weise weiterzuführen, dass an StelleFortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und dies unverzüglich der Wahl eine Abstimmung stattfindetwahlwerbenden Gruppe und der WahlvorschlagLandarbeiterkammer mitzuteilen. Die Hauptwahlbehörde hat die 16 Mandate der Vollversammlung der Landarbeiterkammer den Wahlwerbern des Wahlvorschlages nach Maßgabe ihrer Reihung zuzuweisen und die betreffenden Wahlwerber als angenommen gewählt zu erklären. § 27 Abs 6 gilt, wenn für ihn auf den amtlichen Stimmzetteln mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lauten sinngemäß.

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