§ 13 WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilenentfällt; LGBl. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände können auch Lehrer eingesetzt werden, die keine Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen, soferne sie zustimmenWien Nr. Beim zusätzlichen Lehrereinsatz ist auf die Gesamtzahl und Zusammensetzung der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse, insbesondere auf die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung Bedacht zu nehmen.

(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen18/2019 vom 16. An ganztägigen Hauptschulen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer, ein Freizeitpädagoge oder ein sonstiger geeigneter Betreuer vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Freizeitpädagogen oder sonstige geeignete Betreuer zu bestellen.April 2019

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.

Stand vor dem 02.09.2018

In Kraft vom 01.09.2011 bis 02.09.2018

(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilenentfällt; LGBl. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände können auch Lehrer eingesetzt werden, die keine Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen, soferne sie zustimmenWien Nr. Beim zusätzlichen Lehrereinsatz ist auf die Gesamtzahl und Zusammensetzung der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse, insbesondere auf die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung Bedacht zu nehmen.

(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen18/2019 vom 16. An ganztägigen Hauptschulen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer, ein Freizeitpädagoge oder ein sonstiger geeigneter Betreuer vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Freizeitpädagogen oder sonstige geeignete Betreuer zu bestellen.April 2019

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.

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