§ 18 LAK-WO 2000

Landarbeiterkammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Landarbeiterkammer hat den Wahlberechtigten die Wahlkarten für die briefliche Stimmabgabe samt jeweils einem leeren Stimmzettel und einem leerem Kuvert (Wahlkuvert) rechtzeitig vor dem Beginn der für das Einlangen der Wahlkarten festgelegten Frist zu übermitteln. Die Versendung hat nach Möglichkeit spätestens am 107. Tag vor Beginn dieser Frist zu erfolgen.

(2) Die Wahlkarte ist das zur Rücksendung des Wahlkuverts bestimmte Kuvert (Rücksendekuvert). Auf dem Rücksendekuvert darf sich neben der Bezeichnung als Wahlkarte für die Landarbeiterkammerwahl samt Siegel der Landarbeiterkammer nur die laufende Nummer des Wahlberechtigten im Gesamtwählerverzeichnis und die von der Hauptwahlbehörde festgelegte Rücksendeanschrift sowie das Postwertzeichen mit Stempel befinden.

(3) Das Wahlkuvert darf nur die Bezeichnung als Wahlkuvert für die Landarbeiterkammerwahl samt Siegel der Landarbeiterkammer und sonst keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen.

(4) Den Wahlunterlagen gemäß Abs. 1 ist eine Information beizufügen, die jedenfalls das Ende der Frist für das Einlangen der Wahlkarten zu enthalten hat. Die Information darf keinesfalls geeignet sein, die Wähler in Richtung eines bestimmten Stimmverhaltens zu beeinflussen.

Stand vor dem 28.03.2014

In Kraft vom 01.07.2000 bis 28.03.2014

(1) Die Landarbeiterkammer hat den Wahlberechtigten die Wahlkarten für die briefliche Stimmabgabe samt jeweils einem leeren Stimmzettel und einem leerem Kuvert (Wahlkuvert) rechtzeitig vor dem Beginn der für das Einlangen der Wahlkarten festgelegten Frist zu übermitteln. Die Versendung hat nach Möglichkeit spätestens am 107. Tag vor Beginn dieser Frist zu erfolgen.

(2) Die Wahlkarte ist das zur Rücksendung des Wahlkuverts bestimmte Kuvert (Rücksendekuvert). Auf dem Rücksendekuvert darf sich neben der Bezeichnung als Wahlkarte für die Landarbeiterkammerwahl samt Siegel der Landarbeiterkammer nur die laufende Nummer des Wahlberechtigten im Gesamtwählerverzeichnis und die von der Hauptwahlbehörde festgelegte Rücksendeanschrift sowie das Postwertzeichen mit Stempel befinden.

(3) Das Wahlkuvert darf nur die Bezeichnung als Wahlkuvert für die Landarbeiterkammerwahl samt Siegel der Landarbeiterkammer und sonst keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen.

(4) Den Wahlunterlagen gemäß Abs. 1 ist eine Information beizufügen, die jedenfalls das Ende der Frist für das Einlangen der Wahlkarten zu enthalten hat. Die Information darf keinesfalls geeignet sein, die Wähler in Richtung eines bestimmten Stimmverhaltens zu beeinflussen.

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