§ 14 WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreitenentfällt; ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen bewilligt werdenLGBl.

(2) Im Falle des gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Hauptschulen vermindert sich die Klassenschülerhöchstzahl für jedes leistungsbehinderte oder lernschwache Kind um eins und für jedes Kind mit anderer Behinderungsform um zweiWien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

Stand vor dem 02.09.2018

In Kraft vom 26.02.2015 bis 02.09.2018

(1) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreitenentfällt; ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen bewilligt werdenLGBl.

(2) Im Falle des gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Hauptschulen vermindert sich die Klassenschülerhöchstzahl für jedes leistungsbehinderte oder lernschwache Kind um eins und für jedes Kind mit anderer Behinderungsform um zweiWien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

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