§ 14b WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbstständige Neue Mittelschulen oder

2.

als Klassen einer Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen (§ 39) einer selbstständigen Neuen Mittelschule.

(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt die Bildungsdirektion fest. Vor der Entscheidung ist das Schulforum zu hören und die Zustimmung der Schulerhalterin einzuholen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2020

(1) Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbstständige Neue Mittelschulen oder

2.

als Klassen einer Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen (§ 39) einer selbstständigen Neuen Mittelschule.

(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt die Bildungsdirektion fest. Vor der Entscheidung ist das Schulforum zu hören und die Zustimmung der Schulerhalterin einzuholen.

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