§ 19 WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).

(2) Die Schülerinnen und Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.

(3) DieSofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen sindentsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in LeistungsgruppenFassung BGBl. I Nr. 23/2020, nach Möglichkeit in Schülerinnen- undbzw. Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülerinnen- und Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.

(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.08.2020

(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).

(2) Die Schülerinnen und Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.

(3) DieSofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen sindentsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in LeistungsgruppenFassung BGBl. I Nr. 23/2020, nach Möglichkeit in Schülerinnen- undbzw. Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülerinnen- und Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.

(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.

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