§ 22 WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreitenentfällt; ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen bewilligt werdenLGBl.

(2) Im Falle des gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Polytechnischen Schulen vermindert sich die Klassenschülerhöchstzahl für jeden leistungsbehinderten oder lernschwachen Schüler um eins und für jeden Schüler mit anderer Behinderungsform um zweiWien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

(3) Für Polytechnische Schulklassen, die einer Sonderschule angeschlossen oder die in Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen eingerichtet sind, gelten die in § 18 genannten Klassenschülerzahlen.

Stand vor dem 16.04.2019

In Kraft vom 26.02.2015 bis 16.04.2019

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreitenentfällt; ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen bewilligt werdenLGBl.

(2) Im Falle des gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Polytechnischen Schulen vermindert sich die Klassenschülerhöchstzahl für jeden leistungsbehinderten oder lernschwachen Schüler um eins und für jeden Schüler mit anderer Behinderungsform um zweiWien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

(3) Für Polytechnische Schulklassen, die einer Sonderschule angeschlossen oder die in Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen eingerichtet sind, gelten die in § 18 genannten Klassenschülerzahlen.

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