§ 28 WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Stadtschulratentfällt; LGBl. für Wien hat für die Pflichtschulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie unter Bindung an die personellen (AbsNr. 2) und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Schulerhalter zu bestimmen,

1.

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

2.

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

3.

bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

4.

unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände an allgemeinbildenden Pflichtschulen in Schülergruppen zu teilen sind,

5.

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an allgemeinbildenden Pflichtschulen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind,

6.

bei welcher Mindestzahl von Schülern, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, Sprachförderkurse gemäß § 27a zu führen sind.

Sofern die Zahl der Schüler, die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.

(2) Dem Stadtschulrat für Wien wird als Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden an den Pflichtschulen die Summe der sich aus den18/2019 vom Bund gemäß Art16. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, genehmigten Landeslehrerstellenplanes ergebenden Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt. Innerhalb dieses Gesamtrahmens kann der Stadtschulrat für Wien den einzelnen Pflichtschulen einen Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung stellen. In diesem Fall obliegt die Regelung gemäß Abs. 1 dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuß, wobei nähere Bestimmungen über schulautonome Regelungen durch Verordnung des Stadtschulrates für Wien festzulegen sind.April 2019

Stand vor dem 15.04.2019

In Kraft vom 01.09.2011 bis 15.04.2019

(1) Der Stadtschulratentfällt; LGBl. für Wien hat für die Pflichtschulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie unter Bindung an die personellen (AbsNr. 2) und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Schulerhalter zu bestimmen,

1.

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

2.

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

3.

bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

4.

unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände an allgemeinbildenden Pflichtschulen in Schülergruppen zu teilen sind,

5.

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an allgemeinbildenden Pflichtschulen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind,

6.

bei welcher Mindestzahl von Schülern, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, Sprachförderkurse gemäß § 27a zu führen sind.

Sofern die Zahl der Schüler, die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.

(2) Dem Stadtschulrat für Wien wird als Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden an den Pflichtschulen die Summe der sich aus den18/2019 vom Bund gemäß Art16. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, genehmigten Landeslehrerstellenplanes ergebenden Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt. Innerhalb dieses Gesamtrahmens kann der Stadtschulrat für Wien den einzelnen Pflichtschulen einen Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung stellen. In diesem Fall obliegt die Regelung gemäß Abs. 1 dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuß, wobei nähere Bestimmungen über schulautonome Regelungen durch Verordnung des Stadtschulrates für Wien festzulegen sind.April 2019

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