§ 35 WrSchG Polytechnische Schulen

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.12.9999

Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können.

Stand vor dem 16.04.2019

In Kraft vom 01.09.1997 bis 16.04.2019

Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können.

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