§ 37 WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine allgemeinbildende Pflichtschule kann geteilt werden, wenn durch einen Zeitraum von drei Jahren die Anzahl der Klassen an einer Volksschule oder Sonderschule mindestens 12, an einer Hauptschule oder Neuen Mittelschule mindestensentfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16 und einer Polytechnischen Schule mindestens 12 ununterbrochen beträgt. April 2019

(2) Eine Berufsschule kann geteilt werden, wenn sie in den letzten drei Jahren und voraussichtlich in den kommenden drei Jahren mehr als 30 Klassen mit mehr als 800 Berufsschülern aufweist.

Stand vor dem 16.04.2019

In Kraft vom 01.09.2012 bis 16.04.2019

(1) Eine allgemeinbildende Pflichtschule kann geteilt werden, wenn durch einen Zeitraum von drei Jahren die Anzahl der Klassen an einer Volksschule oder Sonderschule mindestens 12, an einer Hauptschule oder Neuen Mittelschule mindestensentfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16 und einer Polytechnischen Schule mindestens 12 ununterbrochen beträgt. April 2019

(2) Eine Berufsschule kann geteilt werden, wenn sie in den letzten drei Jahren und voraussichtlich in den kommenden drei Jahren mehr als 30 Klassen mit mehr als 800 Berufsschülern aufweist.

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