§ 39 WrSchG Expositurklassen

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Expositurklassen sind Klassen einer Pflichtschule, die in ein anderes Gebäude verlegt werden, aber organisatorisch im Verband ihrer Schule bleiben.

(2) Expositurklassen können eingerichtet werden, wenn im Stammgebäude Raummangel herrscht oder wenn sie einer für die Führung einer Klasse ausreichenden Anzahl von Schülern den Schulbesuch erleichtern.

Stand vor dem 16.04.2019

In Kraft vom 01.09.1976 bis 16.04.2019

(1) Expositurklassen sind Klassen einer Pflichtschule, die in ein anderes Gebäude verlegt werden, aber organisatorisch im Verband ihrer Schule bleiben.

(2) Expositurklassen können eingerichtet werden, wenn im Stammgebäude Raummangel herrscht oder wenn sie einer für die Führung einer Klasse ausreichenden Anzahl von Schülern den Schulbesuch erleichtern.

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