§ 44 WrSchG Verwendung der Schulgebäude und Aufhebung der Widmung

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Nach rechtskräftig erteilter Bewilligung gemäß § 43 Abs. 2 dürfen die gewidmeten Baulichkeiten und Liegenschaften, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt, nur noch für Schulzwecke verwendet werden.

(2) Die Schulzwecken gewidmeten Baulichkeiten und Liegenschaften darf die Gemeinde Wien - von Katastrophenfällen abgesehen - einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke, wie beispielsweise für Zwecke der Kultur, der Volksbildung, des Sportes oder der außerschulischen Jugendbetreuung, nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird und schulhygienische Bedenken nicht bestehen. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.

(32) Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke gemäß § 43 kann von der Gemeinde Wien nur mit Bewilligung des Magistratesder Bildungsdirektion aufgehoben werden. Wenn die Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind, kann der Magistratdie Bildungsdirektion die Aufhebung der Widmung gemäß § 43 auch von Amts wegen anordnen.

(43) Bei der Auflassung oder Verlegung einer Schule erlischt die WidmungBewilligung der Baulichkeiten und Liegenschaften für SchulzweckeBildungsdirektion gemäß § 43 Abs. 1, wenn nicht zugleich am selben Standort eine andere Schule errichtet wird.

(5) Vor Entscheidung in den Fällen des Abs. 3 ist der Stadtschulrat für Wien zu hören.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 15.09.1999 bis 31.12.2018

(1) Nach rechtskräftig erteilter Bewilligung gemäß § 43 Abs. 2 dürfen die gewidmeten Baulichkeiten und Liegenschaften, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt, nur noch für Schulzwecke verwendet werden.

(2) Die Schulzwecken gewidmeten Baulichkeiten und Liegenschaften darf die Gemeinde Wien - von Katastrophenfällen abgesehen - einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke, wie beispielsweise für Zwecke der Kultur, der Volksbildung, des Sportes oder der außerschulischen Jugendbetreuung, nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird und schulhygienische Bedenken nicht bestehen. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.

(32) Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke gemäß § 43 kann von der Gemeinde Wien nur mit Bewilligung des Magistratesder Bildungsdirektion aufgehoben werden. Wenn die Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind, kann der Magistratdie Bildungsdirektion die Aufhebung der Widmung gemäß § 43 auch von Amts wegen anordnen.

(43) Bei der Auflassung oder Verlegung einer Schule erlischt die WidmungBewilligung der Baulichkeiten und Liegenschaften für SchulzweckeBildungsdirektion gemäß § 43 Abs. 1, wenn nicht zugleich am selben Standort eine andere Schule errichtet wird.

(5) Vor Entscheidung in den Fällen des Abs. 3 ist der Stadtschulrat für Wien zu hören.

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