§ 50 WrSchG Beteiligung anderer Gebietskörperschaften

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Sofern eine andere Gebietskörperschaft zu einem Wiener Schulsprengel gehört oder in sonstiger Weise an einer Wiener Pflichtschule beteiligt ist, hat sie einen Beitrag zu leisten, der vom Magistrat nach den folgenden Absätzen festzusetzen und mit Bescheid vorzuschreiben ist.

(2) An einer Wiener Pflichtschule in sonstiger Weise beteiligt sind Gebietskörperschaften, die im Sprengel einer Schule Heime oder Anstalten erhalten, in denen unterrichtsfähige Schulpflichtige untergebracht sind, die diese Pflichtschule besuchen.

(3) Der Festsetzung des Beitrages gemäß Abs. 1 sind zugrunde zu legen

1.

die Mehrkosten der Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften,

2.

die auf die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten der sonstigen Schulerhaltung, der Lernmittel (Schreib- und Zeichenrequisiten usw.), soweit sie von der Gemeinde Wien den Pflichtschülerinnen und Pflichtschülern unentgeltlich beigestellt werden, und des Verwaltungsaufwandes.

(4) Die Kosten gemäß Abs. 3 Z. 1 sind zur Gänze von den Gebietskörperschaften zu tragen, die den Mehraufwand verursacht haben.

Stand vor dem 16.04.2019

In Kraft vom 26.05.1979 bis 16.04.2019

(1) Sofern eine andere Gebietskörperschaft zu einem Wiener Schulsprengel gehört oder in sonstiger Weise an einer Wiener Pflichtschule beteiligt ist, hat sie einen Beitrag zu leisten, der vom Magistrat nach den folgenden Absätzen festzusetzen und mit Bescheid vorzuschreiben ist.

(2) An einer Wiener Pflichtschule in sonstiger Weise beteiligt sind Gebietskörperschaften, die im Sprengel einer Schule Heime oder Anstalten erhalten, in denen unterrichtsfähige Schulpflichtige untergebracht sind, die diese Pflichtschule besuchen.

(3) Der Festsetzung des Beitrages gemäß Abs. 1 sind zugrunde zu legen

1.

die Mehrkosten der Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften,

2.

die auf die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten der sonstigen Schulerhaltung, der Lernmittel (Schreib- und Zeichenrequisiten usw.), soweit sie von der Gemeinde Wien den Pflichtschülerinnen und Pflichtschülern unentgeltlich beigestellt werden, und des Verwaltungsaufwandes.

(4) Die Kosten gemäß Abs. 3 Z. 1 sind zur Gänze von den Gebietskörperschaften zu tragen, die den Mehraufwand verursacht haben.

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