§ 50a WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.12.9999

In jenen Fällen, in denen sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort richtet (§ 47 Abs. 1), hat die nicht an einer Wiener Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaft einen Schulkostenbeitrag zu leisten, wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen oder mit Zustimmung der Schulerhalterin oder des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen; eine derartige Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn

1.

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann, oder

2.

eine der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Schülerin oder ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler gemäß § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule besucht.

Stand vor dem 16.04.2019

In Kraft vom 26.02.2015 bis 16.04.2019

In jenen Fällen, in denen sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort richtet (§ 47 Abs. 1), hat die nicht an einer Wiener Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaft einen Schulkostenbeitrag zu leisten, wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen oder mit Zustimmung der Schulerhalterin oder des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen; eine derartige Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn

1.

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann, oder

2.

eine der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Schülerin oder ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler gemäß § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule besucht.

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