§ 51 WrSchG Besuch von Pflichtschulen außerhalb Wiens

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.12.9999

Für Schulpflichtige, die einem Wiener Schulsprengel angehören (§§ 46 und 47) und eine Pflichtschule außerhalb Wiens besuchen, hat die Gemeinde Wien die durch die Landesausführungsgesetzgebung des in Betracht kommenden Landes bestimmten Beiträge nur dann zu leisten, wenn sie sich vor Aufnahme der bzw. des Schulpflichtigen in die auswärtige Schule zur Leistung des Beitrages schriftlich verpflichtet hat.

Stand vor dem 16.04.2019

In Kraft vom 01.09.1976 bis 16.04.2019

Für Schulpflichtige, die einem Wiener Schulsprengel angehören (§§ 46 und 47) und eine Pflichtschule außerhalb Wiens besuchen, hat die Gemeinde Wien die durch die Landesausführungsgesetzgebung des in Betracht kommenden Landes bestimmten Beiträge nur dann zu leisten, wenn sie sich vor Aufnahme der bzw. des Schulpflichtigen in die auswärtige Schule zur Leistung des Beitrages schriftlich verpflichtet hat.

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