§ 64 WrSchG Einschränkung des Geltungsbereiches

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schülerin bzw. Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer und der sonstigen den Pflichtschulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.

(2) Auf Schullandwochen, Schulschikursen und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen die Schülerinnen und Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes keine Anwendung.

Stand vor dem 16.04.2019

In Kraft vom 01.09.1976 bis 16.04.2019

(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schülerin bzw. Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer und der sonstigen den Pflichtschulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.

(2) Auf Schullandwochen, Schulschikursen und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen die Schülerinnen und Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes keine Anwendung.

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