§ 65a WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die im § 65 Abs. 1 Z 1 litentfällt; LGBl. b angeführten Mitglieder sind im Verhinderungsfall durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das derselben Sektion bzw. Untersektion (§§ 74 bis 76), derselben Fraktion und derselben Kurie (§ 65 Abs. 4) angehört. Die im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, f und g angeführten Mitglieder sind durch das für sie bestellte bzwWien Nr. namhaft gemachte Ersatzmitglied zu vertreten18/2019 vom 16. Die Vertretung der im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b, c, d und e genannten Mitglieder richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt.April 2019

(2) Wenn eines der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. a, f und g stirbt, seiner Mitgliedschaft nach § 72 verlustig wird oder auf die Mitgliedschaft verzichtet, ist ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen bzw. zu entsenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 15.06.2006 bis 31.12.2018

(1) Die im § 65 Abs. 1 Z 1 litentfällt; LGBl. b angeführten Mitglieder sind im Verhinderungsfall durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das derselben Sektion bzw. Untersektion (§§ 74 bis 76), derselben Fraktion und derselben Kurie (§ 65 Abs. 4) angehört. Die im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, f und g angeführten Mitglieder sind durch das für sie bestellte bzwWien Nr. namhaft gemachte Ersatzmitglied zu vertreten18/2019 vom 16. Die Vertretung der im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b, c, d und e genannten Mitglieder richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt.April 2019

(2) Wenn eines der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. a, f und g stirbt, seiner Mitgliedschaft nach § 72 verlustig wird oder auf die Mitgliedschaft verzichtet, ist ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen bzw. zu entsenden.

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