§ 67 WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Der Präsident des Stadtschulratesentfällt; LGBl. für Wien hat auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien einen Vizepräsidenten zu bestellen; gehört jedoch der Präsident des Stadtschulrates für Wien nicht der stärksten Fraktion an, so ist der Vizepräsident auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellenNr. Der Vizepräsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums (§ 65 Abs. 1 Z. 1 lit18/2019 vom 16. b) ist, an dessen Sitzungen (Plenarsitzung, Sitzung einer Sektion oder Untersektion) als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.April 2019

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.12.2018

Der Präsident des Stadtschulratesentfällt; LGBl. für Wien hat auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien einen Vizepräsidenten zu bestellen; gehört jedoch der Präsident des Stadtschulrates für Wien nicht der stärksten Fraktion an, so ist der Vizepräsident auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellenNr. Der Vizepräsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums (§ 65 Abs. 1 Z. 1 lit18/2019 vom 16. b) ist, an dessen Sitzungen (Plenarsitzung, Sitzung einer Sektion oder Untersektion) als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.April 2019

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