§ 72 WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Verweigerung der Ablegung des Gelöbnisses gemäß § 17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes hat den Verlust der Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kollegium des Stadtschulratesentfällt; LGBl. für Wien zur FolgeNr. Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch ein Mitglied (Ersatzmitglied), das dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien nicht kraft seiner amtlichen Funktion als Bediensteter einer Gebietskörperschaft angehört, hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) auszusprechen18/2019 vom 16. April 2019

(2) Der Verlust der Mitgliedschaft zum Kollegium des Stadtschulrates für Wien tritt ferner ein:

1.

bei Elternvertretern (Väter und Mütter schulbesuchender Kinder), wenn deren Kinder nicht mehr eine in die Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien fallende Schule besuchen;

2.

bei Vertretern der Lehrerschaft, wenn ein Lehrer nicht mehr im Personalstand einer in die Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien fallende Schule geführt wird.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 10.09.1994 bis 31.12.2018

(1) Die Verweigerung der Ablegung des Gelöbnisses gemäß § 17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes hat den Verlust der Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kollegium des Stadtschulratesentfällt; LGBl. für Wien zur FolgeNr. Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch ein Mitglied (Ersatzmitglied), das dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien nicht kraft seiner amtlichen Funktion als Bediensteter einer Gebietskörperschaft angehört, hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) auszusprechen18/2019 vom 16. April 2019

(2) Der Verlust der Mitgliedschaft zum Kollegium des Stadtschulrates für Wien tritt ferner ein:

1.

bei Elternvertretern (Väter und Mütter schulbesuchender Kinder), wenn deren Kinder nicht mehr eine in die Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien fallende Schule besuchen;

2.

bei Vertretern der Lehrerschaft, wenn ein Lehrer nicht mehr im Personalstand einer in die Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien fallende Schule geführt wird.

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