§ 74 WrSchG

Wiener Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Kollegium des Stadtschulratesentfällt; LGBl. für Wien gliedert sich in drei Sektionen; die 3Nr. Sektion gliedert sich in eine Untersektion 3a und eine Untersektion 3b.

(2) Die 118/2019 vom 16. Sektion ist zuständig für die Angelegenheiten der allgemeinbildenden Pflichtschulen und die Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme des Pädagogischen Institutes des Bundes und der Berufspädagogischen Akademie).April 2019

(3) Die 2. Sektion ist zuständig für die Angelegenheiten der allgemeinbildenden höheren Schulen.

(4) Die 3. Sektion ist zuständig für die Angelegenheiten der übrigen Schulen. Die Untersektion 3a ist für die Angelegenheiten der berufsbildenden Pflichtschulen, die Untersektion 3b ist für Angelegenheiten der sonstigen Schulen zuständig.

(5) Jede Sektion (Untersektion) ist überdies für die Angelegenheiten jener Schülerheime zuständig, deren Schulen zu ihrem Wirkungsbereich gehören.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 23.09.1986 bis 31.12.2018

(1) Das Kollegium des Stadtschulratesentfällt; LGBl. für Wien gliedert sich in drei Sektionen; die 3Nr. Sektion gliedert sich in eine Untersektion 3a und eine Untersektion 3b.

(2) Die 118/2019 vom 16. Sektion ist zuständig für die Angelegenheiten der allgemeinbildenden Pflichtschulen und die Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme des Pädagogischen Institutes des Bundes und der Berufspädagogischen Akademie).April 2019

(3) Die 2. Sektion ist zuständig für die Angelegenheiten der allgemeinbildenden höheren Schulen.

(4) Die 3. Sektion ist zuständig für die Angelegenheiten der übrigen Schulen. Die Untersektion 3a ist für die Angelegenheiten der berufsbildenden Pflichtschulen, die Untersektion 3b ist für Angelegenheiten der sonstigen Schulen zuständig.

(5) Jede Sektion (Untersektion) ist überdies für die Angelegenheiten jener Schülerheime zuständig, deren Schulen zu ihrem Wirkungsbereich gehören.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten