§ 75 WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Jeder Sektion gehören an:

1.

mit beschließender Stimme:

a)

der Präsident des Stadtschulrates für Wien als Vorsitzender;

b)

23 Mitglieder unter Einrechnung des Präsidenten des Stadtschulrates für Wien, die von der Landesregierung entsprechend dem Stärkeverhältnis der wahlwerbenden Parteien im Landtag bestellt werden. Unter ihnen müssen sich mindestens sechs Vertreter der Lehrerschaft und ebenso viele Väter und Mütter schulbesuchender Kinder sowie die für die betreffenden Schularten in Betracht kommenden Mitglieder des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien befinden;

2.

mit beratender Stimme:

a)

die gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, d und g dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien angehörenden Mitglieder;

b)

die gemäß § 65 Abs. 1 Z. 2 lit. e und f dem Kollegium angehörenden Mitglieder mit der Einschränkung, daß der mit Schulangelegenheiten betraute rechtskundige Bedienstete des Amtes der Landesregierung nur der ersten und dritten Sektion angehört;

c)

der Amtsdirektor und die dem Präsidium des Stadtschulrates für Wien zugeteilten rechtskundigen Bediensteten;

d)

der oder die Landesschulsprecher der Schulartbereiche der jeweiligen Sektion.

(2) Außer den im Absentfällt; LGBl. 1 genannten Mitgliedern gehören folgende weitere Mitglieder mit beratender Stimme an:

1.

der 1. Sektion: die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Stadtschulrates für Wien zuständigen Abteilungsleiter, Landesschulinspektoren, Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen und rechtskundigen Bediensteten des Stadtschulrates für Wien;

2.

der 2. Sektion: die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Stadtschulrates für Wien zuständigen Abteilungsleiter, Landesschulinspektoren und rechtskundigen Bediensteten des Stadtschulrates für Wien;

3.

der 3. Sektion: die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Stadtschulrates für Wien zuständigen Abteilungsleiter, Landesschulinspektoren, Berufsschulinspektoren, sonstigen Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes und rechtskundigen Bediensteten des Stadtschulrates für Wien.

(3) Die Bestimmungen des § 65 Abs. 4 und 5, des § 65a, des § 66 Abs. 2, des § 68 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 70, 71 und 73 finden sinngemäß Anwendung.

(4) Eine im Landtag vertretene wahlwerbende Partei, die gemäß § 65 das Recht auf die Bestellung eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder mit beschließender Stimme im Kollegium des Stadtschulrates für Wien besitzt, jedoch gemäß AbsNr. 1 Z 1 lit18/2019 vom 16. b keinen Anspruch auf die Bestellung eines Mitgliedes mit beschließender Stimme in eine Sektion hat, ist berechtigt, in jede Sektion einen Beobachter zu entsenden, für den auch ein Vertreter zu bestellen ist. Der Beobachter darf dem Kollegium nicht als Mitglied mit beschließender Stimme angehören. Die Namen des Beobachters und dessen Vertreters sind der Landesregierung bekanntzugeben.April 2019

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018

(1) Jeder Sektion gehören an:

1.

mit beschließender Stimme:

a)

der Präsident des Stadtschulrates für Wien als Vorsitzender;

b)

23 Mitglieder unter Einrechnung des Präsidenten des Stadtschulrates für Wien, die von der Landesregierung entsprechend dem Stärkeverhältnis der wahlwerbenden Parteien im Landtag bestellt werden. Unter ihnen müssen sich mindestens sechs Vertreter der Lehrerschaft und ebenso viele Väter und Mütter schulbesuchender Kinder sowie die für die betreffenden Schularten in Betracht kommenden Mitglieder des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien befinden;

2.

mit beratender Stimme:

a)

die gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, d und g dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien angehörenden Mitglieder;

b)

die gemäß § 65 Abs. 1 Z. 2 lit. e und f dem Kollegium angehörenden Mitglieder mit der Einschränkung, daß der mit Schulangelegenheiten betraute rechtskundige Bedienstete des Amtes der Landesregierung nur der ersten und dritten Sektion angehört;

c)

der Amtsdirektor und die dem Präsidium des Stadtschulrates für Wien zugeteilten rechtskundigen Bediensteten;

d)

der oder die Landesschulsprecher der Schulartbereiche der jeweiligen Sektion.

(2) Außer den im Absentfällt; LGBl. 1 genannten Mitgliedern gehören folgende weitere Mitglieder mit beratender Stimme an:

1.

der 1. Sektion: die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Stadtschulrates für Wien zuständigen Abteilungsleiter, Landesschulinspektoren, Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen und rechtskundigen Bediensteten des Stadtschulrates für Wien;

2.

der 2. Sektion: die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Stadtschulrates für Wien zuständigen Abteilungsleiter, Landesschulinspektoren und rechtskundigen Bediensteten des Stadtschulrates für Wien;

3.

der 3. Sektion: die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Stadtschulrates für Wien zuständigen Abteilungsleiter, Landesschulinspektoren, Berufsschulinspektoren, sonstigen Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes und rechtskundigen Bediensteten des Stadtschulrates für Wien.

(3) Die Bestimmungen des § 65 Abs. 4 und 5, des § 65a, des § 66 Abs. 2, des § 68 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 70, 71 und 73 finden sinngemäß Anwendung.

(4) Eine im Landtag vertretene wahlwerbende Partei, die gemäß § 65 das Recht auf die Bestellung eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder mit beschließender Stimme im Kollegium des Stadtschulrates für Wien besitzt, jedoch gemäß AbsNr. 1 Z 1 lit18/2019 vom 16. b keinen Anspruch auf die Bestellung eines Mitgliedes mit beschließender Stimme in eine Sektion hat, ist berechtigt, in jede Sektion einen Beobachter zu entsenden, für den auch ein Vertreter zu bestellen ist. Der Beobachter darf dem Kollegium nicht als Mitglied mit beschließender Stimme angehören. Die Namen des Beobachters und dessen Vertreters sind der Landesregierung bekanntzugeben.April 2019

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