§ 80 WrSchG Bezeichnung von Schulen

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Schulen können zusätzlich zur Schulart(form) mit Zustimmung des Schulerhaltersder Schulerhalterin und des Stadtschulrates für Wiender Bildungsdirektion eigennamenähnliche Bezeichnungen führen.

(2) Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart(form) mit Zustimmung des Schulerhaltersder Schulerhalterin und des Stadtschulrates für Wiender Bildungsdirektion eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.2018

(1) Schulen können zusätzlich zur Schulart(form) mit Zustimmung des Schulerhaltersder Schulerhalterin und des Stadtschulrates für Wiender Bildungsdirektion eigennamenähnliche Bezeichnungen führen.

(2) Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart(form) mit Zustimmung des Schulerhaltersder Schulerhalterin und des Stadtschulrates für Wiender Bildungsdirektion eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen.

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