§ 81 WrSchG Vereinbarungen zwischen Bund und Land

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.12.9999

Zur Einrichtung von Sonderpädagogischen Zentren an Schulstandorten und soweitSoweit die verbindende Gestaltung der Sekundarstufe I sowie die Durchführung von Schulversuchen im Sinne der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, die äußere Organisation der Pflichtschulen berührt, sind vorher die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen.

Stand vor dem 16.04.2019

In Kraft vom 26.02.2015 bis 16.04.2019

Zur Einrichtung von Sonderpädagogischen Zentren an Schulstandorten und soweitSoweit die verbindende Gestaltung der Sekundarstufe I sowie die Durchführung von Schulversuchen im Sinne der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, die äußere Organisation der Pflichtschulen berührt, sind vorher die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen.

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