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Zuweisung
(1) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
1. | der Holding der Landeskliniken Salzburg oder | |||||||||
2. | in einem der Holding zugeordneten Bereich (St Johanns-Spital – Landeskrankenhaus, Christian-Doppler-Klinik – Landesnervenklinik, Landeskrankenhaus St Veit im Pongau, Institut für Sportmedizin, Zentral- und Servicebereiche, Bildungszentrum) | |||||||||
beschäftigt waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden kurz "Betriebsgesellschaft") zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. | ||||||||||
(2) Soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, sind Landesbedienstete im Sinn dieses Gesetzes Beamte (§ 1 L-BG) und Vertragsbedienstete (§ 1 L-VBG) des Landes Salzburg.
Zuweisung
(1) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
1. | der Holding der Landeskliniken Salzburg oder | |||||||||
2. | in einem der Holding zugeordneten Bereich (St Johanns-Spital – Landeskrankenhaus, Christian-Doppler-Klinik – Landesnervenklinik, Landeskrankenhaus St Veit im Pongau, Institut für Sportmedizin, Zentral- und Servicebereiche, Bildungszentrum) | |||||||||
beschäftigt waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden kurz "Betriebsgesellschaft") zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. | ||||||||||
(2) Soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, sind Landesbedienstete im Sinn dieses Gesetzes Beamte (§ 1 L-BG) und Vertragsbedienstete (§ 1 L-VBG) des Landes Salzburg.