§ 3 Sbg. LZ

Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Neuaufnahme von Bediensteten

§ 3

(1) Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist ermächtigt, das zur Besorgung der Aufgaben der Betriebsgesellschaft nach Maßgabe des Dienstpostenplans (§ 4 L-VBG) erforderlichejenes Personal aufzunehmen,

1.

das zur Besorgung der Aufgaben der Betriebsgesellschaft nach Maßgabe des Dienstpostenplans (§ 4 L-VBG) erforderlich ist oder

2.

das Rechtsträgern anderer Krankenanstalten gemäß § 3 Z 4 ZuBeG zugewiesen werden soll.

Die Aufnahme erfolgt für das Land Salzburg und im Namen des Landes Salzburg unter Anwendung des Salzburger Objektivierungsgesetzes aufzunehmen.

§ 2 Abs 4 und 5 ist auch fürauf Neuaufnahmen anzuwenden.

(2) Personen, die gemäß Abs 1 aufgenommen wurden, sind Vertragsbedienstete des Landes Salzburg nach Maßgabe des § 1 L-VBG und gelten als der Betriebsgesellschaft zugewiesen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.07.2020
Neuaufnahme von Bediensteten

§ 3

(1) Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist ermächtigt, das zur Besorgung der Aufgaben der Betriebsgesellschaft nach Maßgabe des Dienstpostenplans (§ 4 L-VBG) erforderlichejenes Personal aufzunehmen,

1.

das zur Besorgung der Aufgaben der Betriebsgesellschaft nach Maßgabe des Dienstpostenplans (§ 4 L-VBG) erforderlich ist oder

2.

das Rechtsträgern anderer Krankenanstalten gemäß § 3 Z 4 ZuBeG zugewiesen werden soll.

Die Aufnahme erfolgt für das Land Salzburg und im Namen des Landes Salzburg unter Anwendung des Salzburger Objektivierungsgesetzes aufzunehmen.

§ 2 Abs 4 und 5 ist auch fürauf Neuaufnahmen anzuwenden.

(2) Personen, die gemäß Abs 1 aufgenommen wurden, sind Vertragsbedienstete des Landes Salzburg nach Maßgabe des § 1 L-VBG und gelten als der Betriebsgesellschaft zugewiesen.

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