§ 1 Sbg. PGG

Salzburger Parkgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2022 bis 31.12.9999
Abgabenausschreibung

§ 1

(1) Die Gemeinden des Landes Salzburg einschließlich der Stadt Salzburg sind ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung bzw des Gemeinderates der Stadt Salzburg eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

(2) Die Verordnung über die Abgabenausschreibung hat zu enthalten:

1.

die Höhe der Parkgebühr;

2.

die Zeiten, innerhalb der das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen abgabepflichtig ist;

3.

die Teile des Gemeindegebietes, für die die Abgabepflicht besteht;

4.

die Art (Arten) der Abgabenentrichtung einschließlich der Maßnahmen des Fahrzeuglenkers zum Zweck der Überwachung der Abgabenentrichtung;

5.

die Höhe des Einhebungszuschlages und des Erhöhungsbetrages (§ 3 Abs. 4); dies gilt nicht für eine Verordnung der Stadt Salzburg.

(2a) Die Verordnung kann vorsehen, dass die Parkgebühr nur bei einer bestimmten Mindestdauer des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu entrichten ist. Die Zeiten, in welchen die Abgabepflicht besteht, können vom Zeitraum der Geltung der Kurzparkzone sowohl uhrzeitlich wie auch tagemäßig abweichen.

(3) Außerhalb von Kurzparkzonen darf die Parkgebühr nicht höher als mit 0,70 € für jede halbe Stunde, der Einhebungszuschlag nicht höher als mit 36 € und der Erhöhungsbetrag nicht höher als mit 22 € festgelegt werden. Eine Einhebung der Parkgebühr nur als Tagespauschale ist möglich, wobei die Höhe der Tagespauschale das Zwölffache des Betrages in Satz 1 nicht überschreiten darf.

(4) Die Art (Arten) der Abgabenentrichtung ist (sind) unter Bedachtnahme auf eine für die Fahrzeuglenker möglichst einfache Handhabung, auf einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand und auf die Auswirkungen für das Ortsbild zu bestimmen. Aus Gründen der einfachen Handhabung und Verwaltungsvereinfachung kann festgelegt werden, daß beim Beginn des Abstellens die angefangene Viertelstunde unberücksichtigt bleibt.

(4a) In der Verordnung über die Abgabenausschreibung kann ferner bestimmt werden, daß die Parkgebühr auch in Bauschbeträgen je Kalendermonat entrichtet werden kann. Für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge außerhalb von Kurzparkzonen darf die Höhe des Bauschbetrages die für 100 Stunden zu entrichtende Parkgebühr nicht übersteigen.

(5) Für die Kennzeichnung der Abgabepflicht in Kurzparkzonen gelten die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Die anderen Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift ‚Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge nur gegen Gebühr’ oder, soweit dies gemäß Abs. 2a vorgesehen ist, und der Angabe der Zeiten, für die die Abgabepflicht besteht, zu kennzeichnen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Größe, Form, Farbe und Aufschrift und Zeitangaben der Hinweistafeln erlassen.

Stand vor dem 24.05.2022

In Kraft vom 01.01.2006 bis 24.05.2022
Abgabenausschreibung

§ 1

(1) Die Gemeinden des Landes Salzburg einschließlich der Stadt Salzburg sind ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung bzw des Gemeinderates der Stadt Salzburg eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

(2) Die Verordnung über die Abgabenausschreibung hat zu enthalten:

1.

die Höhe der Parkgebühr;

2.

die Zeiten, innerhalb der das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen abgabepflichtig ist;

3.

die Teile des Gemeindegebietes, für die die Abgabepflicht besteht;

4.

die Art (Arten) der Abgabenentrichtung einschließlich der Maßnahmen des Fahrzeuglenkers zum Zweck der Überwachung der Abgabenentrichtung;

5.

die Höhe des Einhebungszuschlages und des Erhöhungsbetrages (§ 3 Abs. 4); dies gilt nicht für eine Verordnung der Stadt Salzburg.

(2a) Die Verordnung kann vorsehen, dass die Parkgebühr nur bei einer bestimmten Mindestdauer des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu entrichten ist. Die Zeiten, in welchen die Abgabepflicht besteht, können vom Zeitraum der Geltung der Kurzparkzone sowohl uhrzeitlich wie auch tagemäßig abweichen.

(3) Außerhalb von Kurzparkzonen darf die Parkgebühr nicht höher als mit 0,70 € für jede halbe Stunde, der Einhebungszuschlag nicht höher als mit 36 € und der Erhöhungsbetrag nicht höher als mit 22 € festgelegt werden. Eine Einhebung der Parkgebühr nur als Tagespauschale ist möglich, wobei die Höhe der Tagespauschale das Zwölffache des Betrages in Satz 1 nicht überschreiten darf.

(4) Die Art (Arten) der Abgabenentrichtung ist (sind) unter Bedachtnahme auf eine für die Fahrzeuglenker möglichst einfache Handhabung, auf einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand und auf die Auswirkungen für das Ortsbild zu bestimmen. Aus Gründen der einfachen Handhabung und Verwaltungsvereinfachung kann festgelegt werden, daß beim Beginn des Abstellens die angefangene Viertelstunde unberücksichtigt bleibt.

(4a) In der Verordnung über die Abgabenausschreibung kann ferner bestimmt werden, daß die Parkgebühr auch in Bauschbeträgen je Kalendermonat entrichtet werden kann. Für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge außerhalb von Kurzparkzonen darf die Höhe des Bauschbetrages die für 100 Stunden zu entrichtende Parkgebühr nicht übersteigen.

(5) Für die Kennzeichnung der Abgabepflicht in Kurzparkzonen gelten die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Die anderen Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift ‚Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge nur gegen Gebühr’ oder, soweit dies gemäß Abs. 2a vorgesehen ist, und der Angabe der Zeiten, für die die Abgabepflicht besteht, zu kennzeichnen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Größe, Form, Farbe und Aufschrift und Zeitangaben der Hinweistafeln erlassen.

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