§ 10 Sbg. PGG (weggefallen)

Salzburger Parkgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Zweckwidmung

§ 10

Der Nettoertrag der Parkgebühr ohne Erhöhungsbetrag und Einhebungszuschlag ist zu mindestens 75 v.HSbg. für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung von öffentlichen Parkplätzen und Parkgaragen oder zur Förderung öffentlicher Verkehrsmittel zu verwendenPGG (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.07.1991 bis 31.12.2005
Zweckwidmung

§ 10

Der Nettoertrag der Parkgebühr ohne Erhöhungsbetrag und Einhebungszuschlag ist zu mindestens 75 v.HSbg. für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung von öffentlichen Parkplätzen und Parkgaragen oder zur Förderung öffentlicher Verkehrsmittel zu verwendenPGG (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen.

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