§ 12 Sbg. PGG

Salzburger Parkgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Strafbestimmungen

§ 12

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt;

b)

als Fahrzeuglenker die von der Gemeindevertretung mit Verordnung angeordneten Kontrolleinrichtungen (§ 1 Abs 2 Z 4) nicht oder nicht richtig verwendet;

c)

als Zulassungsbesitzer oder sonstige Auskunftsperson die geforderte Lenkerauskunft (§ 3 Abs 5) nicht oder nicht rechtzeitig erteilt;

d)

das Dienstabzeichen der Überwachungsorgane (§ 6) oder ein diesem Abzeichen verwechselbar ähnliches Abzeichen unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet.

e)

in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen nicht oder nicht in der gehörigen Weise trägt oder den Dienstausweis über gehörig vorgebrachtes Verlangen nicht vorweist oder der Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen oder den Verlust des Dienstabzeichens oder des Dienstausweises der Behörde zu melden oder derselben das Dienstabzeichen oder den Dienstausweis vorzulegen oder abzugeben, nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit b sind weiters nicht zu bestrafen, wenn der Lenker wegen derselben Tat gemäß Abs 1 lit a zu bestrafen ist.

(3) Außerhalb der Stadt Salzburg begangene Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit a und b sind nicht zu bestrafen, wenn der Lenker die Parkgebühr gemäß § 3 Abs 4 ordnungsgemäß nachträglich entrichtet. Als ordnungsgemäß gilt die Entrichtung der Parkgebühr samt dem Erhöhungsbetrag innerhalb von drei Tagen und bei einer späteren Nachzahlung die Entrichtung der Parkgebühr samt dem Einhebungszuschlag innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist. Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit b sind weiters nicht zu bestrafen, wenn der Lenker wegen derselben Tat gemäß Abs 1 lit a zu bestrafen ist.

(4) Verwaltungsübertretungen, auf die weder Abs 2 noch Abs 3 anzuwenden ist, sind im Fall des Abs 1 lit a bis c mit

Geldstrafe bis zu 730 € und im Fall des Abs 1 lit d mit

Geldstrafe bis zu 2.200 € sowie im Fall des Abs 1 lit e mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen. Liegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs 1 lit d unbefugt geführte Abzeichen zugrunde, sind diese für verfallen zu erklären.

(5) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit a und b können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis 30 € eingehoben werden.

(6) Geldstrafen auf Grund dieses Gesetzes, die für in der Stadt Salzburg begangene Verwaltungsübertretungen verhängt werden, fließen der Stadt Salzburg zu.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2005

Strafbestimmungen

§ 12

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt;

b)

als Fahrzeuglenker die von der Gemeindevertretung mit Verordnung angeordneten Kontrolleinrichtungen (§ 1 Abs 2 Z 4) nicht oder nicht richtig verwendet;

c)

als Zulassungsbesitzer oder sonstige Auskunftsperson die geforderte Lenkerauskunft (§ 3 Abs 5) nicht oder nicht rechtzeitig erteilt;

d)

das Dienstabzeichen der Überwachungsorgane (§ 6) oder ein diesem Abzeichen verwechselbar ähnliches Abzeichen unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet.

e)

in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen nicht oder nicht in der gehörigen Weise trägt oder den Dienstausweis über gehörig vorgebrachtes Verlangen nicht vorweist oder der Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen oder den Verlust des Dienstabzeichens oder des Dienstausweises der Behörde zu melden oder derselben das Dienstabzeichen oder den Dienstausweis vorzulegen oder abzugeben, nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit b sind weiters nicht zu bestrafen, wenn der Lenker wegen derselben Tat gemäß Abs 1 lit a zu bestrafen ist.

(3) Außerhalb der Stadt Salzburg begangene Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit a und b sind nicht zu bestrafen, wenn der Lenker die Parkgebühr gemäß § 3 Abs 4 ordnungsgemäß nachträglich entrichtet. Als ordnungsgemäß gilt die Entrichtung der Parkgebühr samt dem Erhöhungsbetrag innerhalb von drei Tagen und bei einer späteren Nachzahlung die Entrichtung der Parkgebühr samt dem Einhebungszuschlag innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist. Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit b sind weiters nicht zu bestrafen, wenn der Lenker wegen derselben Tat gemäß Abs 1 lit a zu bestrafen ist.

(4) Verwaltungsübertretungen, auf die weder Abs 2 noch Abs 3 anzuwenden ist, sind im Fall des Abs 1 lit a bis c mit

Geldstrafe bis zu 730 € und im Fall des Abs 1 lit d mit

Geldstrafe bis zu 2.200 € sowie im Fall des Abs 1 lit e mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen. Liegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs 1 lit d unbefugt geführte Abzeichen zugrunde, sind diese für verfallen zu erklären.

(5) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit a und b können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis 30 € eingehoben werden.

(6) Geldstrafen auf Grund dieses Gesetzes, die für in der Stadt Salzburg begangene Verwaltungsübertretungen verhängt werden, fließen der Stadt Salzburg zu.

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