§ 14 Sbg. PGG

Salzburger Parkgebührengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2022 bis 31.12.9999
§ 14

(1) Die §§ 1, 2, 3, 9 Abs. 4, (§§) 12 und 12a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 88/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 10 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg, LGBl Nr 28/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 117/2001, außer Kraft. Verordnungen über die Abgabenausschreibung auf Grund des genannten Gesetzes gelten als solche auf Grund dieses Gesetzes weiter. Auf bis dahin nach dem Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg begangene Verwaltungsübertretungen finden die bisher geltenden Vorschriften weiter Anwendung.

(3) Verordnungen auf Grund der im Abs. 1 angeführten Bestimmungen können bereits vor deren Inkrafttreten erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 2006 wirksam.

(4) § 1 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 24.05.2022

In Kraft vom 01.01.2006 bis 24.05.2022
§ 14

(1) Die §§ 1, 2, 3, 9 Abs. 4, (§§) 12 und 12a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 88/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 10 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg, LGBl Nr 28/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 117/2001, außer Kraft. Verordnungen über die Abgabenausschreibung auf Grund des genannten Gesetzes gelten als solche auf Grund dieses Gesetzes weiter. Auf bis dahin nach dem Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg begangene Verwaltungsübertretungen finden die bisher geltenden Vorschriften weiter Anwendung.

(3) Verordnungen auf Grund der im Abs. 1 angeführten Bestimmungen können bereits vor deren Inkrafttreten erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 2006 wirksam.

(4) § 1 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten