§ 18e DO 1994 Benachteiligungsverbot

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2025 bis 31.12.9999
§ 18e.Paragraph 18 e,

Beamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. Nr. L 141 vom 27. Mai 2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589, ABl. Nr. L 107 vom 22. April 2016 S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014 S. 8, gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Beamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. Nr. L 141 vom 27. Mai 2011 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589, ABl. Nr. L 107 vom 22. April 2016 Sitzung 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Artikel 45, AEUV, Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) 492/2011 und Artikel eins, der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014 Sitzung 8, gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

  1. (1)Absatz einsBeamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. Nr. L 141 vom 27. Mai 2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589, ABl. Nr. L 107 vom 22. April 2016 S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014 S. 8, gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.Beamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. Nr. L 141 vom 27. Mai 2011 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589, ABl. Nr. L 107 vom 22. April 2016 Sitzung 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Artikel 45, AEUV, Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) 492/2011 und Artikel eins, der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014 Sitzung 8, gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Ein Beamter, der dieses Verbot oder das Verbot gemäß § 4f Abs. 2 oder 3 VBO 1995 oder § 25 Abs. 2 oder 3 W-BedG verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung und ist nach dem 8. Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Ein Beamter, der dieses Verbot oder das Verbot gemäß Paragraph 4 f, Absatz 2, oder 3 VBO 1995 oder Paragraph 25, Absatz 2, oder 3 W-BedG verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung und ist nach dem 8. Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Stand vor dem 15.05.2025

In Kraft vom 05.04.2017 bis 15.05.2025
§ 18e.Paragraph 18 e,

Beamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. Nr. L 141 vom 27. Mai 2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589, ABl. Nr. L 107 vom 22. April 2016 S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014 S. 8, gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Beamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. Nr. L 141 vom 27. Mai 2011 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589, ABl. Nr. L 107 vom 22. April 2016 Sitzung 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Artikel 45, AEUV, Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) 492/2011 und Artikel eins, der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014 Sitzung 8, gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

  1. (1)Absatz einsBeamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. Nr. L 141 vom 27. Mai 2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589, ABl. Nr. L 107 vom 22. April 2016 S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014 S. 8, gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.Beamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. Nr. L 141 vom 27. Mai 2011 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589, ABl. Nr. L 107 vom 22. April 2016 Sitzung 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Artikel 45, AEUV, Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) 492/2011 und Artikel eins, der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014 Sitzung 8, gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Ein Beamter, der dieses Verbot oder das Verbot gemäß § 4f Abs. 2 oder 3 VBO 1995 oder § 25 Abs. 2 oder 3 W-BedG verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung und ist nach dem 8. Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Ein Beamter, der dieses Verbot oder das Verbot gemäß Paragraph 4 f, Absatz 2, oder 3 VBO 1995 oder Paragraph 25, Absatz 2, oder 3 W-BedG verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung und ist nach dem 8. Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

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