§ 3 Sbg. LZBZ § 3

Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - ZuBeG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999
Zuweisung

§ 3

(1) Landesbedienstete können an einen Beschäftiger zur vorübergehenden oder dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn eine Zuweisung im Interesse des Landes oder der SALK liegt und

1.

Aufgaben, die bisher vom Land oder von der SALK durch die von der Dienstzuweisung betroffenen Landesbediensteten zumindest zum Teil selbst besorgt werden, durch den Beschäftiger besorgt werden sollen;

2.

ein Betrieb des Landes oder der SALK auf einen Erwerber übergeht (§ 7 Abs. 4);

3.

auf Grund der besonderen Qualifikation einer bzw eines Landesbediensteten die Tätigkeit von einem anderen Rechtsträger nachgefragt wird; oder

4.

die Zuweisung auf Grund von der Zuweisung betroffenen Landesbediensteten der Zuweisung schriftlich zustimmen.Kooperationen mit Krankenanstalten anderer Rechtsträger notwendig ist; oder

5.

die von der Zuweisung betroffenen Landesbediensteten der Zuweisung schriftlich zustimmen.

(2) Die Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid vorzunehmen.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 01.03.2009 bis 31.10.2017
Zuweisung

§ 3

(1) Landesbedienstete können an einen Beschäftiger zur vorübergehenden oder dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn eine Zuweisung im Interesse des Landes oder der SALK liegt und

1.

Aufgaben, die bisher vom Land oder von der SALK durch die von der Dienstzuweisung betroffenen Landesbediensteten zumindest zum Teil selbst besorgt werden, durch den Beschäftiger besorgt werden sollen;

2.

ein Betrieb des Landes oder der SALK auf einen Erwerber übergeht (§ 7 Abs. 4);

3.

auf Grund der besonderen Qualifikation einer bzw eines Landesbediensteten die Tätigkeit von einem anderen Rechtsträger nachgefragt wird; oder

4.

die Zuweisung auf Grund von der Zuweisung betroffenen Landesbediensteten der Zuweisung schriftlich zustimmen.Kooperationen mit Krankenanstalten anderer Rechtsträger notwendig ist; oder

5.

die von der Zuweisung betroffenen Landesbediensteten der Zuweisung schriftlich zustimmen.

(2) Die Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid vorzunehmen.

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