§ 19 Oö. GG 2001 § 19

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wird ein Beamter des Ruhestands wieder in den Dienststand aufgenommen, gebührt ihm die gehaltsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für die Vorrückungdas Besoldungsdienstalter anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückungdas Besoldungsdienstalter wirksam gewesen ist. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2016

Wird ein Beamter des Ruhestands wieder in den Dienststand aufgenommen, gebührt ihm die gehaltsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für die Vorrückungdas Besoldungsdienstalter anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückungdas Besoldungsdienstalter wirksam gewesen ist. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

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