§ 60 DO 1994

Dienstordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten, der Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), Bürgermeister, Mitglied einer Wiener Bezirksvertretung oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter eines Wiener Gemeindebezirkes ist, ist die zur Ausübung dieser Funktion erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(2) Dem Beamten, der Funktionär des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufeyounion _ Die Daseinsgewerkschaft ist, ist die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit zu gewähren.

(3) Ist infolge dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Gewerkschaft die Beurlaubung zu beantragen. Einem solchen Ansuchen ist, soweit nicht Dienstinteressen entgegenstehen, nach Tunlichkeit stattzugeben. Eine Beurlaubung von mehr als einem Monat bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

Stand vor dem 29.07.2016

In Kraft vom 30.10.2014 bis 29.07.2016

(1) Dem Beamten, der Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), Bürgermeister, Mitglied einer Wiener Bezirksvertretung oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter eines Wiener Gemeindebezirkes ist, ist die zur Ausübung dieser Funktion erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(2) Dem Beamten, der Funktionär des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufeyounion _ Die Daseinsgewerkschaft ist, ist die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit zu gewähren.

(3) Ist infolge dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Gewerkschaft die Beurlaubung zu beantragen. Einem solchen Ansuchen ist, soweit nicht Dienstinteressen entgegenstehen, nach Tunlichkeit stattzugeben. Eine Beurlaubung von mehr als einem Monat bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten