§ 65 DO 1994 Dienstbekleidung

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten ist die notwendige Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen, wenn die dienstliche Tätigkeit

1.

eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder Abnützung der Bekleidung mit sich bringt,

2.

das Tragen einer Dienstbekleidung zum Schutz gegen Witterungseinflüsse erfordert,

3.

das Tragen einer Dienstbekleidung aus hygienischen Gründen erfordert,

4.

eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert.

(2) Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des Stadtsenates zu erlassen. In dieser VerordnungMindesttragedauer ist auch unter Berücksichtigung der sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergebenden durchschnittlichen Abnützung der Dienstbekleidungsstücke die Mindesttragdauer festzusetzen.

(3) Die unentgeltliche Überlassung von Dienstbekleidungsstücken in das Eigentum des Beamten ist nur zulässig, wenn die Mindesttragdauer abgelaufen ist.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

(1) Dem Beamten ist die notwendige Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen, wenn die dienstliche Tätigkeit

1.

eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder Abnützung der Bekleidung mit sich bringt,

2.

das Tragen einer Dienstbekleidung zum Schutz gegen Witterungseinflüsse erfordert,

3.

das Tragen einer Dienstbekleidung aus hygienischen Gründen erfordert,

4.

eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert.

(2) Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des Stadtsenates zu erlassen. In dieser VerordnungMindesttragedauer ist auch unter Berücksichtigung der sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergebenden durchschnittlichen Abnützung der Dienstbekleidungsstücke die Mindesttragdauer festzusetzen.

(3) Die unentgeltliche Überlassung von Dienstbekleidungsstücken in das Eigentum des Beamten ist nur zulässig, wenn die Mindesttragdauer abgelaufen ist.

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